Monatsinformation / November 2026

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,

wer Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten plant, sollte eine mögliche Änderung der steuerlichen Förderung beachten. Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll die Steuerermäßigung für Handwerker-leistungen reduziert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Was gilt derzeit und was ist geplant?
Für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt können Steuerpflichtige nach § 35a Abs. 3 EStG derzeit 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Der Regierungsentwurf sieht ab dem 1. Januar 2027 einen Satz von 15 % und einen Höchstbetrag von 900 € vor.

Beispiel:
Bei begünstigten Arbeitskosten von 6.000 € ergäbe sich:

  • Derzeit: 20 % = 1.200 € Steuerermäßigung
  • Nach dem Entwurf: 15 % = 900 € Steuerermäßigung

Die mögliche Ermäßigung würde damit um 300 € sinken.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?
Die Steuerermäßigung wird ausschließlich für Arbeitskosten gewährt. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören auch Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten dürfen nicht berücksichtigt werden.

Zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Hierzu zählen beispielsweise Reinigungs- oder Gartenarbeiten. Diese Steuerermäßigung ist von der geplanten Kürzung nicht betroffen.

Überlegungen zum Jahreswechsel
Wegen der geplanten Abschmelzung sowohl des Fördersatzes als auch des Höchstbetrags liegt es nahe, mögliche Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 3 EStG noch im Veranlagungszeitraum 2026 auszuschöpfen. Für die zeitliche Zuordnung der Steuerermäßigung ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung maßgeblich. Der Zeitpunkt der Durchführung allein entscheidet daher nicht, in welchem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen geltend gemacht werden können. Gleichwohl müssen die Voraussetzungen des § 35a Abs. 3 EStG kumulativ erfüllt sein. Eine bloße Verschiebung von Rechnungen oder Zahlungen ersetzt nicht die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen:

  • Die Handwerkerleistung muss im Privathaushalt des Steuerpflichtigen (zumindest teilweise) erbracht sein.
  • Dem Steuerpflichtigen muss eine Rechnung mit ausgewiesener Arbeitszeit vorliegen.
  • Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungsempfängers erfolgen.
  • Für die Maßnahme darf keine unmittelbare öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.

Was sollten Sie jetzt tun?
Prüfen Sie insbesondere bei größeren Vorhaben die geplanten Ausführungszeitpunkte und ihren voraussichtlichen Zahlungszeitpunkt. Lassen Sie Arbeitskosten in Angeboten und Rechnungen möglichst getrennt ausweisen und bewahren Sie Rechnungen sowie Zahlungsnachweise auf. Bei größeren Baumaßnahmen sollten Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in Betracht gezogen werden.

Eine frühzeitige Prüfung hilft, die relevanten Voraussetzungen zu klären und die möglichen steuerlichen Auswirkungen in die Planung einzubeziehen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen 
Laura Schmidt
Tax consultant

Inhalt:

  • Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
  • Energetische Sanierung: Steuerermäßigung richtet sich nach Miteigentumsanteil
  • Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen gefährdet Steuerfreiheit
  • Photovoltaikanlage für Wärmepumpe ist keine begünstigte energetische Maßnahme
  • Vorabausschüttung bleibt auch bei möglicher Nichtigkeit kapitalertragsteuerpflichtig
  • Kostentragung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
  • Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026: Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll erhöht werden
  • Steuerbefreiung für Immobilienverkauf nach Scheidung geplant
  • Antragsloses Kindergeld ab dem Jahr 2027
  • Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Bundeskabinett beschließt neue Werte
  • Voraussichtliche Sachbezugswerte ab 01.01.2027
  • Elektronische Kassensysteme sollen ab 2028 für größere Betriebe mit offenen Ladenkassen verpflichtend werden
  • Finanzverwaltung ergänzt Regelungen zur E-Rechnung
  • Höhere Tabaksteuer
  • Termine Steuern / Sozialversicherung November / Dezember 2026

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