Fortentwicklung des Geldwäschegesetzes

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Hierdurch wird das Geldwäschegesetz (GwG) erheblich reformiert, insbesondere entfällt die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG (a. F.). Dies hat zur Folge, dass Eintragungen ins Handelsregister künftig nicht mehr die Eintragungspflicht in das Transparenzregister ersetzen. Unbeachtet der gesetzlichen Übergangsfrist kommt es bereits ab dem 01.08.2021 zu einer faktischen Handelsregistersperre für die betroffenen, nicht in das Transparenzregister eingetragenen Unternehmen, so dass dringender Handlungsbedarf besteht.

Hintergrund
Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es wird in elektronischer Form geführt und dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Unternehmen sind verpflichtet, der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlags GmbH) die erforderlichen Angaben über die jeweils wirtschaftlich Berechtigten und damit über ihre Eigentümer und Kontrollstrukturen mitzuteilen.

Neuerung und Handlungspflicht
Die wesentliche Neuregelung der Reform ist die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Somit erhält das Register künftig umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.

Bislang galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ergaben, sog. Mitteilungsfiktion. Somit mussten die Betroffenen bisher überwiegend nicht aktiv tätig werden.

Diese Erleichterung ist nun durch eine Gesetzesänderung zum 1. August 2021 ersatzlos weggefallen. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben. Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen nun dem Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten mitteilen.

Für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung gelten insbesondere für Unternehmen, die von der Meldepflicht aufgrund der vorherigen Gesetzeslage befreit waren, nachfolgende Übergangsfristen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31.Dezember 2022

Erleichterungen wurden lediglich für eingetragene Vereine geschaffen. Hier werden die Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.
In dieser Hinsicht ist weiterhin die zum 01. Januar 2024 zu erwartende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zu erwähnen, deren Kernstück die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) darstellt. In diesem Sinne wird eine Anmeldung zum neueingeführten Register nicht für jede GbR verpflichtend, der Erwerb von Grundstücken, Aktien, GmbH-Anteilen, Markenrechten oder sonstigen in öffentlichen Registern geführten Rechten setzt aber die Registrierung der GbR voraus. Mit Eintragung der GbR wird diese zugleich vom Anwendungsbereich des GwG erfasst, so dass diese insbesondere ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden muss.

Meldepflichtige Personen und inhaltliche Angaben
Die Mitteilungspflicht betrifft die sog. wirtschaftlich Berechtigten, dies sind regelmäßig diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile der betroffenen Gesellschaft halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft kontrollieren bzw. in vergleichbarer Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.

In inhaltlicher Hinsicht haben die betroffenen Gesellschaften die folgenden Angaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und an das Transparenzregister zu übermitteln.

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wobei Art und Umfang des wirtschaftlichenn Interesses anhand der Vorgaben von § 19 Abs. 3 GwG näher zu konkretisieren sind (z. B. Höhe der Beteiligung, der Stimmrechte),
  • alle Staatsangehörigkeiten,
  • Korrespondierend hierzu haben die wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, ihrerseits die erforderlichen Angaben der Vereinigung gegenüber zu machen.

Sanktionen
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die vorgenannten Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Transparenzregister stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt.
Einfache Verstöße gegen die Melde- und Angabepflicht sind mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sanktioniert. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können zu Bußgeldern bis zu 1 Million Euro oder des Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils führen.

Auswirkung auf die Praxis
Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion werden nunmehr erheblich mehr Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen. Auch Unternehmen, die bislang von der Meldepflicht ausgenommen waren, müssen nun, innerhalb der genannten Übergangsfristen, eine Meldung zum Transparenzregister machen.
Aus tatsächlicher Sicht besteht bereits schon vor der beschriebenen Übergangsfrist die Notwendigkeit der Meldung zum Transparenzregister, da Notariate ohne eine aktuelle Transparenzregistereintragung bereits schon ab dem 01.08.2021 keine Terminvergabe für beurkundungspflichtige Geschäfte vornehmen, so dass sich hierdurch eine faktische Handelsregistersperre für die betroffenen Gesellschaften ergibt. Überdies drohen betroffenen Unternehmen bei einer fehlenden Eintragung in das Transparenzregister künftig vermehrte Konflikte mit Kreditinstituten, da die Banken mit Blick auf die Kontoführung auch zur Überprüfung des Transparenzregisters verpflichtet sind.

Da das GwG auch die Pflicht enthält, Änderungen der Beteiligung des wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschafter) sowie Änderungen in der Person des wirtschaftlich Berechtigten dem Register unverzüglich mitzuteilen, sollte die Gesetzesänderung zum Anlass genommen werden, zu überprüfen,
ob bei der Gesellschaft sämtliche Informationen zu dem oder den wirtschaftlich Berechtigten vorhanden sind und ob die Meldung zum Transparenzregister ordnungsgemäß erfolgt ist und auf dem neuesten Stand ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei hierbei.

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