Monatsinformation / August 2022

Liebe Mandantin, lieber Mandant,
 
zu jeder Zeit, aber insbesondere in Zeiten knapper Kassen bei weiter eher zunehmenden Herausforderungen, ist es in unser aller Interesse, dass das Steueraufkommen nicht durch Hinterziehungs- und Betrugsfälle geschmälert wird. Für leider immer noch in erheblichem Umfang stattfindenden Betrug bei der Umsatzsteuer (Umsatzsteuerkarusselle) hat die Finanzverwaltung seit dem Beginn des Jahres 2020 ein scharfes Schwert.

Bei der Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung kann die Finanzverwaltung auf Grundlage des § 25 f Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen und die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen versagen. Die Beteiligung liegt nach dem Gesetz auch dann vor, wenn der Betrug auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe geschieht.

Am 15. Juni 2022 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nun präzisiert, welche Maßnahmen ein Unternehmer treffen muss, um den Vertrauensschutz in seine umsatzsteuerlichen Rechtspositionen zu erhalten. Das Schreiben enthält einen Katalog von Anhaltspunkten, bei deren Vorliegen bei bestehenden oder neu anzubahnenden Geschäftsverhältnissen weitere Maßnahmen (z.B. Einholung von Auskünften) ergriffen werden müssen. Geschieht dies nicht oder können Zweifel nicht ausgeräumt werden und wird die Geschäftsverbindung aufrechterhalten bzw. neu eingegangen, geht die Finanzverwaltung von Wissen oder wissen müssen aus. Die schmerzhafte Sanktion ist dann die Folge, die das Gesetz vorsieht.

Die im BMF-Schreiben genannten Anhaltspunkte werden im Normalfall jeden Kaufmann skeptisch werden lassen und doch ist die drohende Sanktion es wert, sich mit diesem Thema zu befassen. Es empfiehlt sich, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren, um ein Risiko möglichst gering zu halten und im Idealfall möglichst auszuschließen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Vermeidung dieser Risiken. Sprechen Sie uns an.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Ralph Winterhalter
Tax Consultants

Inhalt:

  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung
  • Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tages-Regelung
  • Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
  • Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht
  • Leistungen eines Museumsführers können umsatzsteuerbefreit sein
  • Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen möglich
  • Umsatzsteuer für bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenem Kartenpfand?
  • Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
  • Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbetreibenden Mieter umgelegten Grundsteuer
  • Hinzuschätzung nach Außenprüfung bei Einzelunternehmen
  • Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober 2022
  • Termine Steuern / Sozialversicherung August / September 2022

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

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