Neues Mindestlohngesetz aktiv

Strengere Aufzeichnungspflichten für Minijobs. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.10.2022 beachten.

Das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn“ hat den Mindestlohn in Deutschland ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde angehoben, von dem auch geringfügig Beschäftigte profitieren. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Minijobber genau zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre zu speichern. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns werden ab 2023 von der Mindestlohnkommission entschieden, mit der nächsten Überprüfung zum 30. Juni 2023 für mögliche Änderungen ab dem 1. Januar 2024.

Fordern Sie jetzt die aktuelle Mandanten-Info mit weiterführenden Inhalten bei uns an:

  • Aktueller Überblick über die Neuregelungen der Minijobs
  • Formen der geringfügigen Beschäftigung.
  • Gewerbliche 520 Euro-Minijobs ab 01.10.2022
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt
  • Besteuerung von 520 Euro-Minijobs
  • Die kurzfristige Beschäftigung
  • Meldungen für geringfügig Beschäftigte
  • Überblick über Neuregelungen des Übergangsbereichs

Für Details zu geringfügigen Beschäftigungen sollten Sie sich mit uns beraten. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und Unterstützung telefonisch unter 0911 / 95 99 8 -0 oder nue@schaffer-partner.de.

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