Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
viele Berufsgruppen, allen voran Ärzte, Apotheker und Lehrer, beklagen sich derzeit öffentlichkeitswirksam über zu viel Bürokratie, mit der sie belastet sind. Tatsächlich ergab eine Umfrage des Instituts für Handelsforschung, dass 38 % der Inhaber von Apotheken mehr als vier Stunden pro Arbeitstag mit bürokratischen Tätigkeiten verbringen, weitere 21 Prozent immerhin noch drei bis vier Stunden und 22 Prozent zwei bis drei Stunden. Ähnliches ergab eine Studie des Marburger Bundes zur Arbeitsbelastung von Krankenhausärzten. Danach müssen 60 Prozent der Ärzte pro Tag mindestens drei Stunden für Bürokratie aufwenden, 35 Prozent sogar vier Stunden und mehr.
Dieses Phänomen ist natürlich nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt. Auch Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare werden mit zusätzlichen Prüfungs- und Dokumentationspflichten, etwa im Bereich des Geldwäschegesetzes, belastet.
Ganz aktuell treten auch für die Unternehmen neue gesetzliche Verpflichtungen in Kraft. So trat am 2. Juli 2023 das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, das die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Mit dem HinSchG wird insbesondere eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens, die sog. interne Meldestelle, geschaffen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern gilt dies ab Inkrafttreten am 2. Juli 2023, für kleinere Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern ab dem 17. Dezember 2023.
Seit dem 1. Januar 2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern vor zahlreiche Herausforderungen, die von der Prüfung globaler Lieferketten im Hinblick auf die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten bis hin zu umfangreichen Risikoanalysen reichen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Verpflichtungen für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.
Schließlich sind auch für die seit 2017 in Deutschland für bestimmte Unternehmen geltende CSR-Berichtspflicht (Corporate Sustainability Reporting) Änderungen geplant. Der Entwurf der EU-Kommission sieht im Wesentlichen vor, dass, beginnend ab dem 1. Januar 2024, mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, Berichtsinhalte erweitert und geprüft werden sowie eine Standardisierung und Digitalisierung der Berichterstattung erfolgt. Ziel sind europaweit einheitliche, transparente und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichte.
Betrachtet man die bereits bestehenden und die künftigen Prüfungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten, so verfolgen diese überwiegend sicherlich richtige und wichtige Ziele. Gleichwohl muss gewährleistet bleiben, dass die verschiedenen Berufsgruppen auch künftig ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, ihren eigentlichen Beruf auszuüben und Unternehmen, insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen, in erster Linie ihre unternehmerischen Ziele verfolgen können.
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Mit freundlichen Grüßen
Günter Mederer
Lawyer
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