Monatsinformation / März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sehen uns heute veranlasst, Sie auf mögliche Verschärfungen im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts hinzuweisen.

Die nach wie vor andauernde Corona-Pandemie belastet den Staatshaushalt enorm und die Refinanzierung rückt zunehmend ins Blickfeld der Politik.

Inzwischen häufen sich die Informationen, dass innerhalb der neuen Regierungskoalition konkrete Planungen laufen, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu ändern. Insoweit sollen Planungen bestehen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge von nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Enkelkinder), die derzeit zwischen 500.000,00 und 200.000,00 EUR betragen, deutlich herabzusetzen. Zudem soll die Frist, nach der die Freibeträge erneut zur Verfügung stehen, verlängert werden. Im Gespräch soll eine Verlängerung von aktuell 10 auf zukünftig 15 Jahre sein.

Darüber hinaus sollen verschiedene, in der lebzeitigen Vermögensnachfolgeplanung häufig genutzte Gestaltungen für unzulässig erklärt werden, um „Steuerschlupflöcher“ zu schließen. 

Ob und wie die zukünftigen Regelungen aussehen werden, können wir derzeit noch nicht abschließend vorhersagen. Seitens der bayerischen Staatsregierung wurde zuletzt angemahnt, dass zumindest das Familienwohnheim unabhängig von seinem Wert auch zukünftig und in noch größerem Umfang als derzeit erbschaftsteuerfrei bleiben sollte. Unter Berücksichtigung der Wertentwicklung auf dem Immobilienmarkt sei die auf “Omas Häuschen“ anfallende Erbschaftsteuer insbesondere in Ballungszentren bereits jetzt häufig nicht mehr leistbar. Ob diese Stimmen bei der Bundesregierung wirklich Gehör finden werden, ist offen.

Soweit Sie also planen, in näherer Zukunft Nachfolgeregelungen zu treffen, ist es im Zweifel zu empfehlen, die Umsetzung zeitnah anzugehen: Wenn es zu steuerlichen Verschärfungen kommt, werden diese voraussichtlich ohne großen zeitlichen Vorlauf umgesetzt.

Um mit einer positiven Nachricht zu schließen: Nach dem derzeitigen Diskussionsstand sollen die Verschonungsabschläge zugunsten von betrieblichen Vermögen wohl grundsätzlich unverändert erhalten bleiben.

Sie haben Fragen zum Erbrecht, zum Erbschaftsteuerrecht und zur Planung Ihrer Vermögensnachfolge? Wir stehen Ihnen jederzeit und gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Braun, Maître en Droit                               
Lawyer                                                            
Fachanwalt für Erbrecht                                           
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)  

Inhalt:

  • Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
  • Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte
  • Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht – Zur Entkräftung des Anscheinbeweises
  • Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung – sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
  • Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung?
  • Keine Gewerbesteuerhinzurechnung für Adresskäufe
  • Einkünfte aus Hobby – Umsatzsteuerpflicht kann bestehen
  • Eigenverbrauch: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertguthaben 2022
  • Steuernummer für Existenzgründer – Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich
  • Zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen
  • Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen
  • Reservierungsgebühr bei Grundstückskauf muss notariell beurkundet werden
  • Kurzarbeit soll verlängert werden
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

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