Monatsinformation / Juni 2022

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
 
vor kurzem erschien in einer steuerlichen Fachzeitschrift ein interessanter Aufsatz mit dem Titel „Wie viel Ideologie verträgt das Gemeinnützigkeitsrecht?“. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der einen Verein von Impfkritikern als nicht gemeinnützig erklärt hatte. Der Verein hatte auf seiner Homepage Dokumente bereitgestellt, in denen die Effektivität von Masken infrage gestellt und auf deren gesundheitsschädliche Nebenwirkungen hingewiesen wurde. Ferner wurde verlangt, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen verlangte er die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob das Eintreten (dafür genügt offensichtlich bereits das Bereitstellen von Dokumenten!) für einseitige oder sogar radikale Positionen wirklich den Zwecken der Allgemeinheit dient. Der Bundesfinanzhof hat das verneint.
 
Der Autor listet in seinem Artikel dagegen diverse Beispiele auf, bei denen die Gemeinnützigkeit bisher nicht gefährdet ist. Beim Klimaschutz sind das z.B. Aktionen wie das Belagern des Bundestags, systematische Rechtsverstöße wie das wiederholte Fernbleiben vom schulischen Unterricht an Freitagen trotz Schulpflicht oder aber in radikal aggressiv-militanter Dimension unter Gefährdung von Leib und Leben auch Anderer das Abseilen von Personen von Autobahnbrücken. Deswegen stellt sich die Frage, welche einseitigen Meinungen, Forderungen und Handlungen, selbst unter Begehung von Rechtsverstößen, noch der Allgemeinheit dienen und damit gemeinnützig sein können.
Der Autor kommt über das Verfassungsrecht zu einem interessanten Schluss: Alles, was eine Gesellschaft unter dem Strich vereint und zu einem verstärkten Zusammenhalt führt, ist gemeinnützig. Alles, was eine Gesellschaft in partikulare Interessen spaltet und Gegnerschaft aufbaut, kann es nicht sein.
 
Diese feine Differenzierung wird in obigem Urteil und generell in unserem Gemeinnützigkeitsrecht – und in vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen – im Moment nicht getroffen.
Ein „Mainstream“ dominiert die Publizität, damit die Gedanken – und damit auch die Handlungsfreiheit. Ich meine: das Stellen von „dummen“ Fragen muss in einer freiheitlichen Gesellschaft stets möglich sein (persönliche Meinung: es gibt keine „dummen Fragen“, sondern nur dumme Antworten) und darf nicht zu einer öffentlichen Hinrichtung in den Medien führen, auch wenn vielleicht eine Mehrheit solche Fragen nicht mag. Ein „Mainstream“ hat im alten Athen mit 361 von 501 Stimmen Sokrates, der zu viele dumme Fragen stellte (wäre Sokrates von einer Athener Presse – so es eine gegeben hätte – als „Querdenker“ stigmatisiert worden?), zum Tod verurteilt.
 
Unfreiheit wird nicht nur durch Diktatoren geschaffen. Wehret den Anfängen – auch im Steuerrecht!
 
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Horst Schaffer

Inhalt:

  • Wegfall der Mitteilungsfiktion
  • Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.
  • Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen
  • Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz
  • Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung
  • Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
  • Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
  • Umsatzsteuer für „Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel?
  • Zur Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen
  • Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?
  • Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

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