Monatsinformation / Februar 2025

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,
 
die Bundesrepublik Deutschland hat mit mehr als 90 Ländern der Welt Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welche u.a. das Ziel haben, in Fällen der gleichzeitigen Verwirklichung von Besteuerungstatbeständen in mehreren Staaten eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. In der Praxis treten bei der Anwendung der Abkommen zuweilen jedoch Konflikte auf, die darin begründet sind, dass die beteiligten Abkommensstaaten diese zwischenstaatlichen Verträge autonom nach ihrem jeweiligen u.U. abweichenden nationalen Verständnis auslegen. Vor diesem Hintergrund sehen die Abkommen in der Regel die Möglichkeit vor, Verständigungsverfahren durchzuführen, bei denen die Steuerpflichtigen die betreffenden Länder ersuchen können, einen Fall gemeinsam zu erörtern, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
 
Vor diesem Hintergrund wurde auf deutscher Seite eine nationale Regelung in der Abgabenordnung zur Durchführung von „vorab“ durchgeführten Verständigungsverfahren geschaffen, um im Voraus Klarheit und Rechtssicherheit über die steuerliche Behandlung von bestimmten vorgesehenen Sachverhalten zu erhalten. Die diesbezügliche Verfahrenszuständigkeit liegt beim Bundeszentralamt für Steuern, welches im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder handelt.
 
Ein vorab geführtes Verständigungsverfahren bezieht sich auf die steuerliche Beurteilung eines Sachverhaltes, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. In den Abkommensstaaten jeweils ansässige Personen können entsprechende Anträge auf Einleitung eines solchen Verfahrens stellen. Ein Antragsteller muss einen genau definierten Sachverhalt und den Zeitraum der Anwendung darlegen. Die Geltungsdauer sollte fünf Jahre nicht überschreiten.
 
Eine hiernach zwischen den Abkommensstaaten getroffene Verständigung wirkt nur für den Antragsteller und nicht automatisch auf vergleichbare Fälle die gleichen Staaten betreffend.
 
Vor Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens können Beteiligte formlos vorschlagen, dass ein unverbindliches Vorgespräch (Prefiling Meeting) zur Erörterung des Verfahrens, z.B. hinsichtlich der Anforderungen und des Inhalts des Antrags, geführt wird.
 
Ein Rechtsanspruch auf Verfahrenseinleitung besteht nicht. Diese liegt im Ermessen des Bundeszentralamtes für Steuern.
 
Sofern für Sie bei Fragen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen bereits im Vorfeld Klärungsbedarf besteht, stehen wir Ihnen bei der Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens gerne zur Verfügung!
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Norbert Mevissen
Tax Consultants

Inhalt:

  • Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen
  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025
  • Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
  • Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbständigen Sachverständigen
  • Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter- Geschäftsführer – Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
  • Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung – Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
  • Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr – Bruttolohnerhöhung aber unschädlich
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
  • Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025
  • Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Beitrag teilen:

Auch interessant