Mandanten-News / Februar 2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,

zum 01.01.2021 ist die größte Reform des Insolvenzrechts seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 in Kraft getreten. Herzstück der Reform ist das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG). Damit wird erstmals ein Rechtsrahmen geschaffen, der es ermöglicht, Unternehmen außergerichtlich zu sanieren und dabei auch in Gläubigerrechte einzugreifen.

Außergerichtliche Sanierungen sind damit zukünftig leichter und rechtssicherer durchführbar und können insbesondere nicht mehr so leicht am Widerstand einzelner opponierender Gläubiger scheitern.

Der Weg in dieses Verfahren steht allen Unternehmen offen, die „drohend“ zahlungsunfähig sind, bei denen die Zahlungsunfähigkeit aber noch nicht eingetreten ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit besteht bei einem Unternehmen, wenn es ohne geeignete Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate zahlungsunfähig werden wird.

Herzstück des StaRUG ist der Sanierungsplan, der eine Art Gesamtvergleich mit allen Gläubigern darstellt. Diesen Plan kann der Schuldner, im Grundsatz eigenverantwortlich und ohne Einbindung des Gerichts, verhandeln. Stimmen in jeder Gläubigergruppe mehr als 75 % der Gläubiger dem Plan zu, kommt dieser zustande und kann erforderlichenfalls auch gegen den Willen von einzelnen Gläubigern durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Das Verfahren ist zwar ein gerichtliches Verfahren, es wird jedoch anders als das Insolvenzverfahren nicht öffentlich geführt, so dass Reputationsschäden vermieden werden können.

Bereits seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens stand fest, dass auf Grundlage des StaRUG nicht in Arbeitsverhältnisse eingegriffen werden kann. In letzter Minute wurde aufgrund politischen Drucks von verschiedenen Seiten auch die Möglichkeit gestrichen, im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG in sonstige Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Mietverhältnisse, einzugreifen. Der Anwendungsbereich des StaRUG wurde dadurch auf den letzten Metern erheblich eingeschränkt. Es bleibt insbesondere eine geeignete Maßnahme für primär finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen.

Für leistungswirtschaftliche Sanierungen dürfte aber vielfach weiter die Insolvenz in Eigenverwaltung das Mittel der Wahl sein, soweit eine rein außergerichtliche Sanierung nicht zielführend erscheint. Welcher Weg für welches Unternehmen der richtige ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Aufgrund der zuletzt vorgenommenen Änderungen bleibt dabei die bereits heute vielfach erfolgreich praktizierte außergerichtliche Sanierung häufig das Mittel der Wahl.

Besonders wichtig für jeden Geschäftsführer: Das StaRUG verschärft die Sanierungspflichten der Geschäftsleiter und die daran anknüpfenden Haftungsfolgen nochmals erheblich. Daher ist in der Krise frühzeitiges Handeln mehr denn je geboten.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Braun
Lawyer

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