E-Commerce, also der Online-, Internet- oder elektronische Handel, umfasst den Ein- und Verkauf von Waren über das Internet, aber auch den klassischen Versandhandel.
Früher galt für solche Fernabsatzgeschäfte das Fernabsatzgesetz, heute sind die Regelungen in den §§ 312b ff. BGB integriert. Während der Vertragsabschluss in den meisten Fällen online erfolgt, wird die Ware physisch transportiert, um dem Empfänger die Verfügungsmacht daran zu verschaffen. Diese Tatsache ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung von zentraler Bedeutung: Handelt es sich um eine physische Warenlieferung, liegt eine Lieferung im steuerlichen Sinne vor. Wird die Ware hingegen elektronisch übertragen, etwa bei einem Musikalbum- oder Buch-Download, spricht man von einer sonstigen Leistung.
Die Unterscheidung ist wichtig, um den Ort der Lieferung beziehungsweise der Leistung festlegen und so bestimmen zu können, in welchem Land die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Zwar haben zahlreiche Gesetzesänderungen, Verwaltungsanpassungen und Gerichtsentscheidungen in den letzten Jahren zu einer gewissen Unübersichtlichkeit geführt, doch folgt die Umsatzbesteuerung im Online-Handel letztlich einer klaren Logik.
Für Unternehmer, die ausschließlich im Inland ansässig sind und keine Niederlassungen oder Betriebsstätten im Ausland unterhalten, lassen sich die Grundzüge mit einem einheitlichen Schema zuverlässig anwenden.
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