Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
die Finanzverwaltung hatte bereits für den Besteuerungszeitraum 2019 als Reaktion auf die Mehrbelastung der Bürger und auch unseres Berufsstands die Abgabefristen zur Einreichung der Steuererklärungen verlängert. Nun ist durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 auch für 2020 eine Verlängerung vorgesehen und mit BMF-Schreiben vom 20.07.2021 konkretisiert worden. Die Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden danach um drei Monate verlängert und eine entsprechende zinsfreie Karenzzeit geregelt.
Seit 2019 gilt für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen und bei der Finanzverwaltung einreichen, eine generelle Verpflichtung zur Abgabe bis spätestens 31. Juli des Folgejahres. Für diejenigen, die für die Erstellung ihrer Erklärungen einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, gilt eine generelle Verlängerung dieser Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Fällt die Frist auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sie sich jeweils auf den nachfolgenden Montag.
Durch die gewährte Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 gelten damit folgende Daten:
• nicht beratene Fälle: 01. November 2021 (sofern dieser in dem betreffenden Bundesland ein gesetzlicher Feiertag ist, der 02. November 2021)
• beratene Fälle: 31. Mai 2022
Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberaters ist nicht erforderlich. Allerdings bleibt es den Finanzbehörden unbenommen, dennoch in Einzelfällen die Erklärungen früher anzufordern.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Finanzamt zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gesetzlich verpflichtet ist, sofern die Erklärungen nicht innerhalb dieser Fristen abgegeben werden; es handelt sich hierbei also nicht mehr um eine verhandelbare Ermessensentscheidung Ihres Finanzamts.
Die gute Nachricht ist, dass sich auch der Zinslauf der Verzinsung von Steuerzahlungen um jeweils 3 Monate verlängert; für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt dieser erst am 01.07.2022 und nicht bereits wie üblich am 01.04.2022. Dies gilt gleichermaßen für Steuernachzahlungen wie Steuererstattungen.
Bitte beachten Sie die vorgenannten Termine und wenden Sie sich rechtzeitig an uns, um gemeinsam ausreichend Zeit für ein Beratungsgespräch zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Bisch
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