Monatsinformation / November 2025

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,

der Einzelhandel verkauft schon seit Wochen Lebkuchen, Stollen und Glühwein, es ist wohl an der Zeit, an Weihnachtsgeschenke zu denken. Wird zum Jahresende Weihnachtsgeld ausgezahlt und werden Geschenke an Mitarbeitende oder Geschäftspartner verteilt, ist die Freude groß. Damit die gute Stimmung nicht durch steuerliche Nachforderungen getrübt wird, sollten jedoch einige Regeln beachtet werden.

Weihnachtsgeld zählt grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegt somit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Arbeitgeber können jedoch prüfen, ob es sinnvoll ist, anstelle einer Geldzahlung steuerbegünstigte Sachzuwendungen zu gewähren. Hier gilt die monatliche Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge, etwa in Form von Gutscheinen oder Warenkarten. Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um einen Sachbezug handelt – reine Geldleistungen oder übertragbare Gutscheine sind nicht begünstigt.

Auch Geschenke an Mitarbeitende können bis zu einem Betrag von 60 Euro brutto steuerfrei sein; dies gilt jedoch nur für Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen, wie etwa Geburtstagen oder Jubiläen, nicht jedoch für Weihnachtsgeschenke.

Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern ist zu beachten, dass der steuerfreie Höchstbetrag bei 110 Euro brutto pro teilnehmender Person liegt. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, sind die übersteigenden Aufwendungen als Arbeitslohn zu versteuern. Arbeitgeber können allerdings in diesem Fall die Steuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen, sodass die Mitarbeitenden steuerlich nicht belastet werden.

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner unterliegen ebenfalls klaren steuerlichen Vorgaben. Aufwendungen bis zu 50 Euro netto pro Jahr (seit 2024) und Empfänger können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern das Geschenk nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung dient. Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist hier unerlässlich – Name, Anlass und Wert müssen in der Buchhaltung vermerkt werden. Teurere Geschenke sind nicht mehr abzugsfähig und können im schlimmsten Fall den gesamten Steuerabzug gefährden.

Auch für Privatpersonen lohnt sich ein Blick auf die steuerliche Seite der Weihnachtszeit. So können z.B. Spenden an gemeinnützige Organisationen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorliegt; bis zu einem Spendenbetrag von 300 Euro genügt als Nachweis auch der Kontoauszug. Um die Spende noch in der Einkommensteuerveranlagung 2025 geltend machen zu können, ist es entscheidend, dass die Spende noch im Jahr 2025 vom Konto abfließt.

Wer die steuerlichen Grenzen kennt und frühzeitig plant, kann die Weihnachtszeit unbeschwert genießen. Mit etwas Aufmerksamkeit lassen sich unnötige steuerliche Stolperfallen vermeiden – und die Freude über Geschenke, Feiern und Dankeschöns bleibt ungetrübt.

In Zweifelsfällen stehen wir gerne für eine Beratung zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Angelika Bisch
Tax consultant

Inhalt:

  • Kryptowerte 2025 für Privatanleger – ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom März 2025
  • Steuerhinterziehungsbekämpfung: Datenpaket-Auswertung zu Krypto-Geschäften
  • Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a S. 3 EStG – Verlustmodell unzulässig
  • Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wann das Finanzamt mitspielt
  • Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen
  • Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
  • Schätzung bei ordnungswidriger Kassenführung – Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem
    Prüfstand
  • Änderung der Kassensicherungsverordnung
  • Einheitlicher Zahlungsempfänger in Thüringen und Bayern ab Oktober 2025 verbindlich
  • Fristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung
  • Kassengesetz – Befragung macht bürokratische Lasten deutlich
  • Termine Steuern / Sozialversicherung November / Dezember 2025

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