Monatsinformation / Mai 2023

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
 
noch bevor nun auch in Bayern endgültig die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen am 30.04.2023 abgelaufen war, wurden die Stimmen in der Literatur immer lauter, dass das neue Grundsteuergesetz, dessen gesetzliche Folgen erst zum 01.01.2025 in Kraft treten, wiederum verfassungswidrig wäre.

Kurz nochmal zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit einem Urteil im Jahr 2018 die ‎aktuell noch geltenden Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der ‎Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und verfügt, dass der Gesetzgeber ‎spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen habe. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfe das alte Recht noch für höchstens weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden. ‎

Im Zuge der politischen Verhandlungen über diese Neuregelung wurde eine Länderöffnungsklausel neu im Grundgesetz verankert, die den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit gab, die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht nach eigenem Landesrecht zu regeln.

Von dieser Öffnungsklausel wurde reger Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass es in Deutschland nun 6 unterschiedliche Grundsteuergesetze gibt: 11 Bundesländer wenden das sog. Bundesmodell an, 5 Bundesländer – darunter Bayern – weichen zum Teil erheblich hiervon ab.

Wird nun darüber philosophiert, ob „die neue Grundsteuer“ verfassungswidrig ist, muss hier nach dem jeweiligen Bundesland differenziert werden, in dem Ihr Grundstück liegt.
Wie jüngst den Medien zu entnehmen war, hält der Verfassungsrechtler Gregor Kirchhof zumindest das Bundesmodell für verfassungswidrig; dies geht als Ergebnis aus einer Studie hervor, die im Auftrag des Bundes der Steuerzahler und des Verbands Haus und Grund angefertigt wurde.

Aber auch für das Bundesland Bayern, in dem nicht das Bundesmodell, sondern das sog. Flächenmodell angewandt wird, ist bereits ein Musterklageverfahren bezüglich der erneuten Verfassungswidrigkeit anhängig.
 
Viele Eigentümer fragen sich daher in diesen Tagen, ob auch sie Einspruch gegen die von den Finanzämtern zum Teil bereits verschickten Bescheide zum Wert ihrer Immobilien einlegen sollen, scheuen diesen Schritt aber nicht zuletzt wegen der dadurch entstehenden Kosten.

Unsere Empfehlung dazu lautet: Nur durch einen Einspruch halten Sie sich die Möglichkeit offen, im Fall einer erfolgreichen Verfassungsklage von einer gegebenenfalls niedrigeren grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu profitieren. Für den Fall, dass sich die Entscheidung des Gerichts nachteilig auf die grundsteuerlichen Bemessungsgrundlagen auswirken sollte, kann der Einspruch rechtzeitig zurückgenommen werden, so dass aus dem Einspruch kein Nachteil entsteht.

Das Einspruchsverfahren ist bei den Finanzbehörden nicht mit Kosten verbunden. Wollen Sie hierzu aber die Dienste Ihres Steuerberaters in Anspruch nehmen, wird dieser Ihnen hierfür seinen Aufwand in Rechnung stellen (müssen).

Wir haben uns dabei als Service für unsere Mandanten entschlossen, einen Mustereinspruch für Bayern auf unsere Homepage zu stellen, der dort kostenlos heruntergeladen werden kann. Das Schreiben muss dann nur noch mit jeweiligen persönlichen Daten sowie den Daten des anzufechtenden Bescheids ergänzt und natürlich auch noch an das Finanzamt geschickt werden.
 
Wir hoffen, Ihnen Ihre Entscheidung mit diesem Angebot erleichtern zu können und sind gespannt, was die Gerichte zur Grundsteuer in den nächsten Jahren noch entscheiden werden. 
 
Mit frühlingshaften Grüßen
 
Angelika Bisch
Tax consultant


Inhalt:

  1. Vermietung und Verpachtung – Zurechnung der Einkünfte bei Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil
  2. Besteuerung von Stock Options von ausländischem Arbeitgeber im Fall des Ansässigkeitswechsels
  3. Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf Bonuskonto
  4. Veräußerung eines Kaufhauses nach Fassadensanierung kein gewerblicher Grundstückshandel
  5. Berechnung der Afa: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung
  6. Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nicht selbständiger Arbeit?
  7. Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
  8. Ermäßigte Umsatzsteuer bei Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
  9. Verwendung eines neu erworbenen Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze –
    Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel
  10. Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags – Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
  11. Steuerliches Einlagekonto: Gesellschafter hat keine Anfechtungsbefugnis
  12. Änderung beim Lohnsteuerabzug: Arbeitnehmer dürfen mit mehr Netto-Gehalt rechnen
  13. Lohnerhöhungen für Beschäftigte verschiedener Branchen
  14. Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen
  15. Vorsicht bei Sanierungsmaßnahmen
  16. Termine Steuern / Sozialversicherung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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