Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
häufig gut gemeint, aber allzu oft nicht gut gemacht.
So oder so ähnlich lassen sich die Erfahrungen jedes Erbrechtlers mit Laientestamenten zusammenfassen.
Regelmäßig werden unklare Formulierungen gewählt, die Quell jahrelangen Streits sind, oder Gestaltungen gewählt, deren Tragweite selbst für erfahrene Juristen nur schwer abzuschätzen sind, wie etwa die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Oft genug wird diese nur deshalb angeordnet, weil der Unterschied zum sogenannten „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und „die Kinder“ – oder auch nur das Lieblingskind – zu(m) Schlusserben einsetzen, unbekannt ist. Aber auch das Berliner Testament selbst, das im Erbrecht „der Deutschen liebstes Kind“ ist, führt vielfach zu Nachteilen, die besser vermieden worden wären.
Zu Recht hat der Bundesfinanzhof in seiner Jahrespressekonferenz unter Verweis auf eigene aktuelle Entscheidungen die Nachteile des Berliner Testaments in erbschaftsteuerlicher Hinsicht herausgestellt und darauf hingewiesen, dass hier häufig Steuern anfallen, die bei alternativen Gestaltungen vermeidbar gewesen wären. Hier sei guter Rat zwar manchmal teuer, aber mit Blick auf die vermiedenen Steuern eine sehr gute Investition.
Was aber tun, wenn es eigentlich zu spät ist? In manchen Fällen kann durch rechtzeitiges Handeln „das Schlimmste“ noch verhindert werden, indem das verunglückte Testament durch Ausschlagung beseitigt wird.
Gerade § 1948 BGB, der es den gesetzlichen Erben ermöglicht, das ihnen testamentarisch zugewandte Erbe auszuschlagen, aber das Erbe als gesetzlicher Erbe anzunehmen, eröffnet hier einen Ausweg.
Daneben kann auch die Ausschlagung des Erbes gegen Abfindung zu einer für die Hinterbliebenen günstigeren Vermögensverteilung führen und dabei helfen, Steuern zu sparen oder auch Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die niemand wollte, außer vielleicht der Erblasser selbst.
Ein Problem dabei ist aber die sehr kurze Frist zur Erbausschlagung, die gemäß § 1944 BGB in der Regel nur sechs Wochen beträgt und spätestens mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht beginnt, sodass die Ausschlagung häufig im Stil einer „Notoperation“ durchgeführt werden muss. Trotzdem kann der Weg über die Ausschlagung bei verunglückten Testamenten den Königsweg darstellen.
Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne helfend zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Braun
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht
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