Monatsinformation / August2025

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,

es war eine Erbschaft von bemerkenswerter Dimension – und das Gleiche gilt nun auch für die angefallene Erbschaftsteuer. Im April 2025 konnte der bayerische Fiskus einen historischen Zuwachs bei den Erbschaftsteuereinnahmen verzeichnen: 3,65 Milliarden Euro und damit fast 3,5 Milliarden Euro mehr als im Durchschnitt der Monate davor und danach. Medienberichten zufolge war Auslöser der Tod des Unternehmers Heinz Hermann Thiele, der Anteile an der Knorr-Bremse AG und der Vossloh AG vererbte. Aber wie konnte es zu dieser geschichtlich einzigartigen Erbschaftsteuer kommen?
 
Die weitreichenden Steuervergünstigungen für Unternehmensnachfolger gelten grundsätzlich nur bis zu einer Schwelle von 26 Millionen Euro. Darüber hinaus hilft nur noch die „Verschonungsbedarfsprüfung“. Dabei müssen die Erben dem Finanzamt gegenüber belegen, dass ihnen neben dem geerbten Betriebsvermögen kein weiteres Vermögen zur Verfügung steht, mit dem sie die Erbschaftsteuer begleichen könnten.
 
Im Erbfall Thiele ist dieser Nachweis nicht gelungen. Ursächlich für die hohe Erbschaftsteuer war, neben einer zu spät errichteten Familienstiftung, unter anderem auch nicht begünstigtes Vermögen, das in der Regel nicht von der Erbschaftsteuer befreit werden kann und das im Falle der Verschonungsbedarfsprüfung die Bedürftigkeit schmälert.
 
Bei einer vorausschauenden Gestaltung wäre die Erbschaftsteuer entweder gar nicht oder zumindest deutlich geringer ausgefallen. Grund dafür sind die aktuellen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die dazu führen, dass nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im deutschen Erbschaftsteuerrecht den Steuerbeitrag, sondern die Sorgfalt bei der Gestaltung über die Steuerlast im Erbfall entscheidet.
 
Statistisch gesehen führen steuerliche Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten bei sehr großen Vermögensübertragungen dazu, dass deutlich weniger Steuern anfallen als bei mittleren Vermögen. Dabei spielen aber nicht nur Steuerprivilegierungen für Vermögen jenseits einer Grenze von 26 Millionen Euro eine Rolle, sondern dass Inhaber mittlerer Vermögen oft nicht über die erforderlichen Vermögensstrukturen verfügen und notwendige Gestaltungsmöglichkeiten mangels entsprechender Beratung nicht ergreifen, was letztlich zu einer empfindlichen Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer führt.
 
Darüber hinaus prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht, ob die Ausnahmen bei der Erbschaftsteuer für Unternehmen in der jetzigen konkreten Gestaltung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine Entscheidung hat das Gericht noch für dieses Jahr angekündigt. Gut möglich, dass nach der Entscheidung die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge weniger werden.
Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit der Regelung des Nachlasses zu befassen und die geeigneten Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
 
Bei der Optimierung zukünftiger Steuern auf die Übertragung von Vermögenswerten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen
 
Magdalena Frank
Lawyer
Fachanwältin für Erbrecht

Inhalt:

  • Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern
  • Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden
  • Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter kein „Arbeitslohn“
  • Was bedeutet die „Güterstandsschaukel“ im Rahmen der Schenkungsteuer?
  • Untervermietung kann steuerlich relevant sein
  • Missbräuchliche Verwendung von Kleinunternehmerregelung durch Eheleute mit ähnlichen Unternehmen?
  • Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage
  • Meldeverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme
  • Bundesrat stimmt dem Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm zu
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

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