Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,
die Widerspruchslösung ist nicht nur in der Diskussion in Bezug auf Organspenden, sondern bereits gesetzlich in Kraft gesetzt betreffend die Bekanntgabe von Steuerbescheiden.
Für Steuerpflichtige, die bereits ihre Steuererklärung durch ein aktives ELSTER-Benutzerkonto einreichen oder die elektronische Einreichung durch ihren steuerlichen Berater vornehmen lassen, wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab dem 1. Januar 2027 zum Regelfall. Die Bekanntgabe in Papierform erfolgt nur noch auf Antrag als Ausnahme. Besitzen die Steuerpflichtigen selbst kein aktives ELSTER-Benutzerkonto und es erfolgt auch keine elektronische Einreichung der Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater, erfolgt die Bekanntgabe der Steuerbescheide weiterhin in Papierform. Ein Antrag auf postalische Bekanntgabe ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Im Verfahren über die elektronische Bekanntgabe wird der Steuerzahler per E-Mail über den Tag der Bereitstellung eines elektronischen Steuerbescheides in seinem ELSTER-Konto, über die Möglichkeit des Abrufes sowie über die Rechtswirkungen informiert.
Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Rechtsbehelfsfrist. Es kommt nicht auf die elektronische Benachrichtigung über die Datenbereitstellung – d.h. auf die Benachrichtigungs-E-Mail – an, sondern auf die elektronische Bereitstellung des Bescheides zum Datenabruf im ELSTER-Konto.
Diese Neuerung wird als „sehr einseitig zugunsten der Finanzbehörden“ kritisiert, da die digitale Zustellung ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen erfolgt. Diese müssen aktiv widersprechen, wenn sie dieses Verfahren nicht wünschen. Ein Widerspruch gilt zudem nur für die Zukunft, so dass die Rechtsfolgen einer etwa übersehenen elektronischen Bekanntgabe durch einen Widerspruch für die Vergangenheit nicht geheilt werden können.
Dem Steuerpflichtigen ist daher dringend anzuraten, im Falle einer von ihm persönlich elektronisch eingereichten Steuererklärung und demzufolge eines elektronisch ergehenden Steuerbescheides (sofern diesem Verfahren im Voraus nicht aktiv widersprochen wurde) dessen Bekanntgabe durch die Bereitstellung zum Datenabruf nicht zu übersehen, um nicht in die Gefahr eines Fristversäumnisses hineinzulaufen.
Für eventuelle Rückfragen zu diesem oder auch anderen Themen stehen wir Ihnen wie gewohnt jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Mevissen
Tax Consultants
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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