Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
Deutschland hat gewählt und die Regierungsbildung wird voraussichtlich noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Übergangsphase laufen die Regierungsgeschäfte und die Gesetzgebungsverfahren naturgemäß eher schleppend. Dabei hat gerade die Pandemie die Defizite in unserem Land insbesondere im Bereich der Digitalisierung deutlich gemacht.
Überraschend ist daher, dass die bisherige Bundesregierung noch in der laufenden Legislaturperiode ein bemerkenswertes Gesetz im Bereich der Digitalisierung auf den Weg gebracht, das am 13. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) stellt insoweit ein völliges Novum dar, als es die gesetzliche Grundlage für die Gründung einer GmbH im Wege eines notariellen Online-Verfahrens schafft. Damit soll es in- und ausländischen Gründern über Ländergrenzen hinweg ermöglicht werden, innerhalb weniger Tage eine GmbH ohne persönliches Erscheinen vor dem Notar zu errichten.
Eine weitere Neuerung des Gesetzes besteht darin, dass die Offenlegung von Urkunden und Rechnungslegungsunterlagen, wie etwa Jahresabschlüsse, vereinfacht wird. Registereintragungen sind künftig nicht mehr in einem gesonderten Portal bekanntzumachen. Es genügt die Eintragung im jeweiligen Register, in dem die Informationen erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden. Der Abruf der Informationen aus den entsprechenden Registern soll künftig kostenlos möglich sein. Die Pflicht zu Eintragungen im Transparenzregister ist davon nicht betroffen. Diese Pflicht wurde erheblich ausgeweitet und verschärft.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden auch Online-Beglaubigungen von Registeranmeldungen bei allen deutschen Kapitalgesellschaften und bei Einzelkaufleuten möglich werden. Für Personengesellschaften oder Genossenschaften gilt die Regelung nicht.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der EU, deren Vorgaben neben der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften insbesondere darin bestanden, dass die Online-Gründung bei Antragstellung durch eine natürliche Person unter ausschließlicher Verwendung von Musterdokumenten in fünf Arbeitstagen, in den anderen Fällen in zehn Arbeitstagen, abgeschlossen sein soll.
Das Gesetz tritt zum 1. August 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt muss von der Bundesnotarkammer ein entsprechendes Videokommunikationssystem geschaffen werden, über das die erforderlichen elektronischen notariellen Niederschriften oder die Beglaubigung von elektronischen Signaturen zur Verfügung gestellt werden können.
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Günter Mederer
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