Monatsinformation / Oktober 2022

Liebe Mandantin, lieber Mandant,
sehr geehrte Damen und Herren,

sitzen Sie noch über Ihrer Grundsteuererklärung oder gehören Sie zu den erst 18 % aller Eigentümer von Grundbesitz in der Bundesrepublik (die Quote in Bayern liegt sogar nur bei 11,6 %), die bislang der Aufforderung durch die Finanzbehörden gefolgt sind?

Wir hatten Sie bereits im März dieses Jahres ausführlich darüber informiert, dass und wie die Grundsteuer reformiert wird. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025; die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen. Dennoch eilt die Angelegenheit, denn um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstückseigentümer zum Stichtag 1. Januar 2022 eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Abgabefrist hierfür endet am 31. Oktober 2022.

Bereits kurz nach der Verkündung dieser knappen Frist forderten sowohl die Bundessteuerberaterkammer als auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag eine Verlängerung der Abgabefrist, hielten sie doch deren Einhaltung in Anbetracht der Fülle an Erklärungen für „völlig utopisch“. Bislang scheinen derartige Forderungen jedoch kein Gehör zu finden, auch wenn Finanzminister Christian Lindner bereits Ende August zumindest einmal laut über eine mögliche Verschiebung der Abgabefrist nachdachte.

Auch in der Finanzministerkonferenz Ende September wurde leider keine Verlängerung der Abgabefrist beschlossen, somit bleibt Ihnen und uns nur noch ein kurzer Zeitrahmen, um die Erklärung zu erstellen und möglichst in digitaler Form an die Finanzbehörde zu schicken. Halten Sie die Frist nicht ein, wird das Finanzamt die Abgabe der Grundsteuererklärung zunächst anmahnen und dabei eine Strafe androhen. Wer dann noch immer nicht reagiert, riskiert ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro. In jedem Fall aber wird die Finanzbehörde bei Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Wird keine Grundsteuererklärung abgegeben, darf das Finanzamt zudem die Besteuerungsgrundlagen (z.B. die Wohnfläche) schätzen und Sie können davon ausgehen, dass die Schätzung sicher nicht zu Ihren Gunsten ausfallen wird.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Grundsteuererklärung oder möchten Sie die Expertise unserer Spezialisten in Anspruch nehmen, melden Sie sich kurzfristig für eine Terminvereinbarung, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Bisch
Steuerberaterin

Inhalt:

  1. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme
  2. Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen-Überschuss-Rechner?
  3. Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen
  4. Bedeutung der erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht
  5. Nachweislich unterdurchschnittliche Leistung über längeren Zeitraum kann Kündigung rechtfertigen
  6. Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz
  7. Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022
  8. Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert
  9. Jahressteuergesetz 2022
  10. Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen
  11. Drittes Entlastungspaket
  12. Termine Steuern/Sozialversicherung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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