Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
sicher haben Sie im Zuge der zahlreichen Veröffentlichungen zum Thema erneuerbare Energien mitbekommen, dass der Gesetzgeber bereits rückwirkend zum 01.01.2022 für Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen eine Befreiung von der Einkommensteuer eingeführt hat. Weiterhin wird seit 01.01.2023 für die Lieferung und Installation solcher Anlagen ein umsatzsteuerlicher Steuersatz von 0% erhoben.
Da sich somit aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage – um eine kleine Anlage handelt es sich bei einer Leistung von maximal 30 kw (peak) – weder einkommensteuerliche noch umsatzsteuerliche Folgen ergeben, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) ganz aktuell noch die Betreiber von solchen kleinen Photovoltaikanlagen sowohl von der Pflicht zur steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als auch von der Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung befreit.
Vor Ergehen des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2023 dazu bestand erhebliche Unsicherheit für die Betreiber von neuen kleinen Photovoltaikanlagen, da grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb eröffnen, dies dem Finanzamt anzeigen und auch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben müssen.
Gemäß dem jüngst ergangenen BMF-Schreiben wird nun auf die Anzeigepflicht und auf die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens verzichtet,
– wenn es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) handelt, deren Gewinn einkommensteuerfrei ist,
– wenn sich der Betreiber umsatzsteuerlich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak), deren Lieferung an einen Betreiber umsatzsteuerfrei gestellt wird, beschränkt und wenn er dafür die Kleinunternehmerregelung anwendet, d.h. dem Betreiber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt und auch keine Vorsteuer geltend macht, und
– wenn die entsprechende Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2022 aufgenommen wird. Das Finanzamt kann allerdings den Betreiber der Photovoltaikanlage zur Abgabe eines steuerlichen Fragebogens auffordern, wenn es dies nach den weiteren Umständen des Einzelfalls für erforderlich hält.
Das BMF-Schreiben ist damit im Wesentlichen einschlägig für Steuerpflichtige, die im Übrigen nicht unternehmerisch tätig sind, und dient erfreulicherweise einmal dem Bürokratieabbau in unserem Land.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Bisch
Steuerberaterin
Inhalt:
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- Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter
- In Deutschland ansässiger und bei Schweizer Arbeitgeber angestellter Binnenschiffer – Besteuerung des Arbeitslohns
- Höhere Rente durch die “Mütterrente” – Anpassung des steuerfreien Rententeils
- Umzug in neue Wohnung wegen getrennter Arbeitszimmer für Ehegatten – Umzugskosten als Werbungskosten
- Liegt bei einer Einzelinvestition ein Steuerstundungsmodell vor?
- Online-Pokerspiel: Gewinne können der Einkommensteuer unterliegen
- Einräumung eines Wohnungsrechts zu Lebzeiten – Schenkung auf den Todesfall
- Schenkungsteuer für in Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen?
- Begriff der “verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)” im Steuerrecht
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