Monatsinformation / Oktober 2023

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,

die Pflege im Alter und ihre Bezahlung ist eine Thematik, deren Bedeutung in Zeiten des demographischen Wandels zunimmt.

Bislang konnte sich der Gesetzgeber nur sporadisch dazu durchringen, hier zeitgemäße Lösungen zu schaffen und die – von fast allen bevorzugte – Pflege durch nahe Angehörige entsprechend zu fördern und zu belohnen.

Ein Weg, Pflege angemessen zu vergüten, ist, die Pflegeperson erbrechtlich zu berücksichtigen.

Im Erbrecht berücksichtigt der Gesetzgeber die Pflege durch nahe Angehörige bislang nur eingeschränkt. Das Erbrecht sieht im § 2057a Abs. 1 S.2 BGB vor, dass ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, hierfür einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Aufgrund der Unbestimmtheit der Norm führt dies in der erbrechtlichen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft fast zwingend zu Streit, da die Höhe des Ausgleichs letztlich „nach Billigkeit“ bestimmt wird. Können sich die Angehörigen nicht darauf einigen, was recht und billig ist, bleibt nur die Festlegung durch den Richter.

Zu beachten ist zudem, dass nur Leistungen von Abkömmlingen, d.h. von Kindern und Enkelkindern, zu berücksichtigen sind. Pflegt hingegen die Schwiegertochter aufopferungsvoll, so erfolgt dies – zumindest aus erbrechtlicher Sicht – für „Gotteslohn“.

Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden und gleichzeitig nahe Angehörige oder auch Personen aus dem näheren Umfeld zur Pflege zu motivieren bzw. um Angehörige, die sich bereit erklärt haben, die Pflegeleistungen zu übernehmen, angemessen zu honorieren, kann es sich anbieten, im Rahmen eines Testaments ein Pflegevergütungsvermächtnis auszubringen, in dem geregelt wird, in welchem Umfang eine Pflegeperson durch eine Beteiligung am Nachlass honoriert wird.

Werden solche Regelungen lebzeitig und vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit getroffen, werden diese in aller Regel von allen Beteiligten als fair empfunden. Erfolgt dies später oder wird dies erst nach dem Tode bekannt, so rückt der Angehörige, der gepflegt hat, gerne in den Verdacht der „Erbschleicherei“.

Dies zu vermeiden, ist Ziel unserer Beratung. Wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Braun
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

 

Inhalt:

  1. Kurzüberblick zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
  2. Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen
  3. Neufassung des Arbeitszeitgesetzes
  4. Tilgung von Krediten durch gefördertes Kapital
  5. Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig
  6. Im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehende und von ihnen selbst vermietete Ferienwohnungen kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
  7. Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten übersteigt jährliches Existenzminimum – Einkommensteuern sind zu erlassen
  8. Vorsteuervergütung bei fehlender Eintragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Antrag möglich
  9. Vergleichswertverfahren bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
  10. Internationaler Finanzabgleich ab 30.09.2023
  11. Unwetter im August 2023 in Bayern: Hilfen für betroffene Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen
  12. An Vermittler in Hongkong gezahlte Provision – Betriebsausgabenabzug möglich
  13. Termine Steuern / Sozialversicherung

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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