Minijobs

Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen seit 01.01.2024 beachten.

Seit dem 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben, verglichen mit 12,00 Euro im Jahr 2023. Diese Anpassung betrifft sowohl sozialversicherungspflichtig als auch geringfügig Beschäftigte, einschließlich Minijobber und Haushaltshilfen in Privathaushalten. Mit dieser Erhöhung stieg auch die Grenze für Minijobs automatisch auf 538 Euro monatlich, was eine Anhebung von der bisherigen Grenze von 520 Euro im Jahr 2023 darstellt.

Zusätzlich wirkte sich diese Änderung auf den Übergangsbereich (Midijobs) aus, der nun Einkommen zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro monatlich umfasst. Beschäftigungen in diesem Bereich sind versicherungspflichtig, mit besonderen Regelungen für die Beitragsberechnung und Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wobei Arbeitnehmer einen reduzierten Beitrag zu den Versicherungen leisten.

Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind Auszubildende, Personen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, sowie Praktikanten unter bestimmten Bedingungen.

Fordern Sie jetzt die aktuelle Mandanten-Info mit weiterführenden Inhalten bei uns an:

  • Aktueller Überblick zu Minijobs und Midijobs
  • Die zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung
  • Der 538 Euro-Minijob im gewerblichen Bereich
  • 538 Euro-Minijobs im Privathaushalt
  • Besteuerung von 538 Euro-Minijobs
  • Die kurzfristige Beschäftigung
  • Meldungen gegenüber der Minijob-Zentrale

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und Unterstützung telefonisch unter 0911 / 95 99 8 -0 oder per E-Mail an nue@schaffer-partner.de.

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