Monatsinformation / April 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,

als aufgrund der Beschränkungen in der Corona-Pandemie Umsätze zurückgingen, Märkte wegbrachen etc., leistete der Staat auf Antrag schnell und unbürokratisch u.a. mit den Corona-Überbrückungshilfen Unterstützung. Anträge, die von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden konnten, wurden nach einer kurzen Prüfung mit einigen Ausnahmen positiv bescheidet. Bedingung war, dass es eine Schlussabrechnung gibt, die dann genauer geprüft wird. Das war im Prinzip eine gute, schnelle und unbürokratische Hilfe.

Umso bürokratischer wurde es nun in der Phase der Prüfung der Schlussabrechnungen. Der Staat setzte mehrmals Termine für Berater, diese Abrechnungen für Ihre Mandanten als prüfende Dritte einzureichen. Angesichts der allgemeinen Situation waren diese Termine viel zu knapp. Erst nach massiven Protesten wurde die Frist jetzt bis 30.09.2024 verlängert.

Viel schlimmer ist aber die Art der Prüfung der von den prüfenden Dritten eingereichten Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen. Auch Kleinstbelege werden für die Prüfung angefordert – selbst wenn sie schon beim Erstantrag vorlagen. Wir als Wirtschaftsprüfer kennen für die Prüfung den Begriff der Wesentlichkeit – diesen Begriff scheinen die vom Staat eingesetzten Prüfer der Coronahilfen nicht zu kennen. Eingereichte Unterlagen wurden nach Wochen oder Monaten bearbeitet (Die Prüfstelle hat zwei Jahre Zeit, die Schlussrechnungen zu prüfen…), Rückfragen mussten durch die Berater innerhalb von Tagen beantwortet werden: Als Berater nimmt man die Unterlagen dreimal in die Hand – bei Antragstellung, bei Schlussrechnungslegung und dann noch einmal bei viel späteren Rückfragen: schlimmste Bürokratie und obrigkeitsstaatliches Handeln. Bei Ablehnung der endgültigen Gewährung der Hilfen bleibt der Rechtsweg – Klage vor dem Verwaltungsgericht. Und Klagen sind nach Ansicht unserer Anwälte bisher praktisch ohne Erfolgsaussicht (vom Hörensagen: Ablehnungsquote momentan 98 %). Dabei werden Kriterien offensichtlich je nach Gericht völlig unterschiedlich ausgelegt. Wegfallende Märkte im Ausland interessieren Gerichte zum Teil nicht – nur die negativen Wirkungen der deutschen Corona-Maßnahmen sollen angeblich ausgeglichen werden. Hallo – wir leben in einem Binnenmarkt!

Zumindest wurden jetzt die Prüfer vom Bundesfinanzministerium angewiesen, den Grundsatz der Wesentlichkeit bei der Prüfung zu beachten, keine Kleinstbelege und insbesondere keine Belege, die schon mal vorlagen, anzufordern und die Prüfungen zügig abzuschließen. Auch sollte den Beratern, die die Unterlagen einreichen, ausreichend Zeit für Rückfragen gegeben werden. Dies alles erforderte allerdings zunächst massivste Proteste der Steuerberater, ihrer Kammern und sogar eine Entschließung des Bayerischen Landtags. Warum nicht gleich?

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informiert halten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Horst Schaffer
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater 

Inhalt:

  1. Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu
  2. Aufwendungen für Kleidungen und Mode-Accessoires einer Influencerin keine Betriebsausgaben
  3. Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und
  4. Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
  5. Ordnungsgemäß geführtes elektronisches Fahrtenbuch: Erfordernis der “äußeren geschlossenen Form” und “zeitnahe” Führung
  6. Kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag bei nur geringfügigen Pflegeleistungen
  7. Zuordnungsentscheidung für Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage
  8. Die Auswirkungen eines “Berliner Testaments” im Erbschaftsteuerrecht
  9. Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  10. Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte
  11. Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) veröffentlicht
  12. Gesetzliche Neuregelungen im April 2024
  13. Termine Steuern /Sozialversicherung

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