Monatsinformation / November 2023

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
 
bis zum 31. März 2024 konnte die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen verlängert werden, was in sehr vielen Fällen wohl auch geschehen ist. Für die Abarbeitung fehlte bisher sowohl die Zeit als auch die (Fach-)Kraft.

Bei verschiedenen Gelegenheiten konnte man bereits vernehmen, dass bei der Überprüfung der Schlussabrechnungen strenge Maßstäbe angelegt werden. Dies ist einerseits zu begrüßen, da Subventionsbetrug verhindert werden muss, andererseits ist jedoch zu befürchten, dass es zu schmerzhaften und häufig auch überraschenden Rückforderungen kommen wird. Diese Rückforderungen werden für das eine oder andere Unternehmen möglicherweise existenzbedrohend sein und subjektiv wird der Eindruck entstehen, dass man die Hilfen besser von vornherein gar nicht erst erhalten hätte.

Im gerichtlichen Verfahren gegen einen Ablehnungsbescheid zur Überbrückungshilfe wurde als Ablehnungsgrund angeführt, dass der für die Antragstellung vorausgesetzte, pandemiebedingte Umsatzrückgang nicht „unmittelbar“ durch staatliche Maßnahmen, wie etwa einem Öffnungsverbot, hervorgerufen wurde. Umsatzausfällen, die mit Verzögerung in Folge ausgefallener Messen eingetreten sind, fehle es an dieser Unmittelbarkeit und damit an der Pandemiebedingtheit.

Andere Anträge wurden genehmigt, obwohl als Begründung für die Umsatzrückgänge ausgefallene Messen bei der Antragstellung angeführt wurden.

Die Vorgänge bei der Bearbeitung der Anträge wie auch der Schlussabrechnungen sind für die Antragsteller weitgehend intransparent und aus den seinerzeit von der Politik angekündigten unbürokratischen Hilfen ist für die Beteiligten ein mit erheblichem Arbeitsaufwand verbundenes Verfahren geworden.

In einer Reportage wurde vor wenigen Tagen ein Politiker zitiert, der vor Vertrauensverlust in die Institutionen gewarnt hat. Zu befürchtende Rückforderungen, deren Zustandekommen überraschend und möglicherweise kaum nachvollziehbar sind, werden nicht zur Vertrauensbildung beitragen.
 
Mit freundlichen Grüßen

Ralph Winterhalter
Steuerberater

 

Inhalt:

  1. Berücksichtigung der Energiepreispauschale i.H.v. 300 EUR in der Steuererklärung
  2. Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für alle veräußerten Geschäftsanteile
  3. Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG
  4. Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben – Haftung für Lohnsteuer
  5. Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
  6. “Wissenmüssen” von fremdem Mehrwertsteuerbetrug
  7. Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie
  8. Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen ab 2024
  9. Energieeffizienzgesetz beschlossen
  10. Gebäudeenergiegesetz gebilligt
  11. Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden
  12. Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister
  13. Termine Steuern / Sozialversicherung

 

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