Monatsinformation / Mai 2022

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Sehr geehrte Damen und Herren,
  
der Krieg in der Ukraine hat weltweit eine erfreulich große Welle an Spenden- und Hilfsbereitschaft ausgelöst. Auch die deutsche Finanzverwaltung hat sich aus finanzpolitischer Sicht dieser Welle angeschlossen und im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 diverse Erleichterungen für Hilfsmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden, verkündet:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten genügt ein Zahlungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug des Kreditinstituts), eine Spendenbescheinigung ist – unabhängig von der Höhe der Zahlung – nicht erforderlich.

Spendenaktionen und Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften: Gemeinnützige Einrichtungen können auch ohne ausdrücklichen mildtätigen Satzungszweck (Flüchtlingshilfe) Spenden für Kriegsgeschädigte sammeln und verwenden. Gemeinnützige Körperschaften können ohne Änderung ihrer Satzung Mittel aus einer Sonderaktion für geflüchtete Menschen unmittelbar selbst verwenden. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist nicht erforderlich. Weiterhin können finanzielle Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Satzungsänderung zur unmittelbaren Unterstützung von Kriegsgeschädigten einsetzt werden.

Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind dann zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind z.B. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Lohnsteuer bei Arbeitnehmern: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, fällt hierauf keine Lohnsteuer an, wenn dieser zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verwendet wird. Die als steuerfrei behandelten Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung allerdings nicht zusätzlich als Spende berücksichtigt werden.
 
Das BMF-Schreiben regelt weitere mögliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, wie z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal, die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum sowie das Thema Schenkungsteuer. Wenn Sie hieran Interesse bzw. Beratungsbedarf hierfür haben, wenden Sie sich gerne an uns.
 
Mit friedlichen Grüßen

Angelika Bisch
Steuerberaterin 

Inhalt:

  • Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
  • Für statische Berechnungen eines Statikers keine Steuerermäßigung
  • Unwetterschäden steuerlich geltend machen
  • Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen
  • Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung?
  • Betrieb einer Reithalle – Liebhaberei?
  • Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?
  • Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung
  • Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags
  • Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn
  • Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?
  • Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

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