Monatsinformation / Juli 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten, 

zunehmend gewinnen Beschäftigungsverhältnisse an Relevanz, in denen Mitarbeiter von zu Hause (Homeoffice) arbeiten. Aus steuerlicher Sicht erhebt sich bei einer regelmäßigen Betätigung eines Arbeitnehmers in seiner Privatwohnung die Frage, ob hierdurch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Diese Frage ist u.a. dafür bedeutsam, ob sich ein ausländischer Arbeitgeber in Deutschland registrieren, Lohnsteuer einbehalten und etwa selbst Ertragsteuern bezahlen muss. Weiter ist die Frage bei reinen Inlandsfällen mit Blick auf der Erhebung der Gewerbesteuer wichtig.
 
Das Bundesfinanzministerium hat sich dankenswerterweise zur Frage des Vorhandenseins von Betriebsstätten im Allgemeinen und zu Homeoffice-Betriebsstätten im Besonderen im Schreiben vom 5. Februar 2024 deutlich positioniert. Hiernach setzen Betriebsstätten allgemein

  • eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus,
  • die von einer gewissen Dauer ist,
  • die der Tätigkeit des Unternehmens dient und
  • über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in seinem häuslichen Homeoffice soll hiernach in der Regel jedoch keine Betriebsstätte begründen, selbst wenn

  • der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice und die Ausstattung übernimmt,
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die häuslichen Räume vertraglich vermietet (Ausnahme: Dem Arbeitgeber wird ein tatsächliches Betretungsrecht eingeräumt und der Arbeitgeber darf ebenfalls andere Mitarbeiter in diesen Räumen einsetzen) oder
  • der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Der Grund ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räume des Arbeitnehmers verfügt. Anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt.

Im internationalen Kontext orientieren sich viele Länder jedoch an den Auslegungen der OECD. Diese sehen zwar ebenfalls vor, dass das Tätigwerden im Homeoffice nicht automatisch zur Begründung einer Betriebsstätte führt, sofern dieses nur sporadisch genutzt wird. Wird jedoch das Homeoffice ständig zur Ausübung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers genutzt oder wird kein anderer Arbeitsplatz arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellt, kann das häusliche Arbeitszimmer nach den Verlautbarungen der OECD als Betriebsstätte angesehen werden. Wieder andere Länder gehen über die Sichtweise der OECD hinaus und nehmen Betriebsstätten bereits an, sofern eine Tätigkeit zu mindestens einer bestimmten Quote im Homeoffice erbracht wird.

Die unterschiedliche Beurteilung der Tätigkeit im Homeoffice birgt gerade für den Fall, dass ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter im Ausland beschäftigt, die Gefahr der Doppelbesteuerung, indem der ausländische Staat u.U. Gewinne einer Homeoffice-Betriebsstätte besteuern möchte, welche Deutschland jedoch mangels Betriebsstätteneigenschaft nach eigener Sicht nicht freistellen möchte.

Die Begründung eines Homeoffice über die Grenze sollte daher hinsichtlich der Wertungen im Ausland vorab genau betrachtet werden.
Hierbei helfen wir Ihnen gerne auch in Zusammenarbeit mit unseren Kollegen im Rahmen unseres grenzüberschreitenden Beraterverbundes von AGN-International weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Mevissen
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Inhalt:

  1. Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen über Gewährung von Pensionszusagen an
    Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  2. Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem
    Grundstück
  3. Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer
  4. Spenden anlässlich Hochwasserhilfe sind steuerlich absetzbar
  5. Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus
    Kapitalvermögen
  6. Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf eigenem Haus
  7. Gewinn aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener
    Aktien als Arbeitslohn
  8. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft – Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers
  9. Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg
  10. Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig
  11. Rat der EU beschließt Gesetz über Künstliche Intelligenz (KI)
  12. Regeln zur Europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026
  13. Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen
  14. Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen berechnet
  15. Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet
  16. Termine Steuern / Sozialversicherung

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Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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