Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,
die digitale Welt nimmt einen immer größeren Raum in unserem Leben ein. Die Nutzung des Internets ist selbstverständlich geworden, ein Leben ohne soziale Medien und Smartphones für viele nicht mehr vorstellbar. Persönliche Informationen werden bewusst und unbewusst im Rahmen der alltäglichen Internetnutzung gelegt und gestreut. Doch was passiert im Todesfall?
Die Regelungen des digitalen Nachlasses kann für den Erblasser beispielsweise dann wichtig werden, wenn sich auf einem Nutzerkonto private Daten wie Bilder oder Nachrichten befinden, die die Erben gerade nicht einsehen oder die einer bestimmten Person zukommen sollen. Außerdem können mit dem digitalen Nachlass erhebliche Vermögenswerte verbunden sein, wenn man bedenkt, dass Konten bei reinen Online-Banken, restliches PayPal-Guthaben oder auch Vermögenswerte in Kryptowährungen und NFTs bestehen können.
Doch wie können diese Daten zuverlässig für die Nachwelt und Erben verwaltet und erhalten werden? Wie kann ich umgekehrt verhindern, dass Erben nach meinem Tode von meinen Daten uneingeschränkt Kenntnis erlangen?
Auch wenn der BGH das Recht von Erblassern und Erben in Bezug auf den digitalen Nachlass gestärkt hat und nun gilt, dass Erben Zugriff auf die Daten des Verstorbenen erhalten müssen, sind Vorkehrungen zu Lebzeiten äußerst sinnvoll und hilfreich, da entweder der Überblick fehlt, wo der Verstorbene überhaupt Konten und Daten gespeichert hat, oder schlichtweg fehlende Zugangsdaten einen Zugriff verhindern.
Doch auch wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Tod eines Menschen erlischt, ist es Aufgabe der Erben, dessen postmortales Persönlichkeitsrecht zu schützen. Umfasst der digitale Nachlass werthaltige digitale Assets und werden die notwendigen Passwörter für den Zugang zu den digitalen Assets nicht mit dem Tod des Erblassers weitergereicht, geht der Zugriff auf die digitalen Assets unwiderruflich verloren. Fällt der Wert der volatilen digitalen Assets nach dem Tod massiv, wird die Steuer trotzdem nach dem Wert der digitalen Assets zum Todestag berechnet.
Sofern Clouddienstleister gut gemeinte Vereinfachungsmöglichkeiten anbieten, kann dies weitreichende negative Folgen haben. Hat der Erblasser beispielsweise sein Testament geändert und wurde die für den Cloudspeicher benannte zugriffsberechtigte Person nicht Erbe, erhält diese Person die Möglichkeit, die digitalen Assets auf sich zu übertragen, während der Erbe ein zeitintensives Erbscheinsverfahren zur Legitimation gegenüber dem Cloudanbieter führen muss.
Daher ist es entscheidend zu verstehen, wie dieser Nachlass verwaltet und weitergegeben werden kann, um sicherzustellen, dass persönliche und finanzielle Informationen sowie digitale Erinnerungen in angemessener Weise behandelt werden.
Gerne stehen wir bei der Regelung Ihres digitalen Nachlasses beratend zur Seite.
Wir wünschen Ihnen eine beschauliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und Gesundheit und Erfolg für das neue Jahr!
Mit freundlichen Grüßen
Magdalena Frank
Rechtsanwältin
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