Monatsinformation / April 2023

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

der Arbeitskräftemangel ist in aller Munde. Schon jetzt fehlen in vielen Wirtschaftszweigen immer häufiger Arbeitskräfte. Dieses Problem wird sich verschärfen, wenn die Babyboomer ab 2025 in den Ruhestand gehen.
 
Lassen Sie uns einen Blick auf die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten werfen, dem Arbeitskräftemangel zu begegnen. 
 
Zunächst ist es aus unserer Sicht wichtig, den Personalbestand zu halten und eine Fluktuation zu verhindern. Hier stehen überwiegend finanzielle Anreize zur Verfügung. So können Bleibeprämien (Retainer Boni) und Sonderzahlungen oder Gratifikationen angeboten werden, die vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Darüber hinaus gibt es nachvertragliche Wettbewerbsverbote oder den Ausschluss von Kündigungsmöglichkeiten sowie letztlich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen (sog. Managementmodelle). Gerade Management- oder andere Beteiligungsmodelle ermöglichen dem Arbeitgeber, Mitarbeiter auf Schlüsselpositionen langfristig an das Unternehmen zu binden.
 
Auch der Ruhestand von Angestellten zählt zur Fluktuation. Hier hat der Gesetzgeber Möglichkeiten und Anreize geschaffen, die Rentner über das Rentenantrittsalter hinaus zu beschäftigen. Der durch den Rentenantritt verursachte Abfluss von Knowhow und Arbeitskraft kann aus unserer Sicht leicht durch passende Maßnahmen verhindert werden.
 
Unabhängig davon gibt es viele Faktoren, die die Arbeitgeberattraktivität erhöhen. Dazu gehören auch finanzielle Anreize und Benefits. Die Belastungen durch die Krisen und Unsicherheiten der vergangenen Monate scheinen bei den Beschäftigten insbesondere den Wunsch nach finanziellen Unterstützungen zu fördern. Die typischen arbeitsrechtlichen Unterstützungszahlungen sind folgende:

  • ein Dienstwagen oder ein Dienstfahrrad (Job-Bike), der/das auf Kosten des Arbeitgebers auch privat genutzt werden kann;
  • Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld/Gratifikation, Urlaubsgeld, Coronaprämien oder die zuletzt vom Gesetzgeber eingeführte Inflationsausgleichsprämie. Aber auch Willkommens- und Bleibeprämien;
  • die Gewährung von Zuschüssen zu Fahrtkosten, Kinderbetreuung und Verpflegung;
  • Jubiläumsprämien;
  • flexible Sport- und Wellnessmitgliedschaften (Zuzahlung).

Bei der Auswahl der Benefits sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertungen vorzunehmen. Letztlich ist für den Mitarbeiter von Bedeutung, was netto bei ihm ankommt.

All diese arbeitsrechtlichen Instrumente lassen sich nur mittels einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer umsetzen. Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, fordert die Einführung weiterer Entgeltbestandteile dessen Zustimmung nach § 87 Nr. 10 BetrVG. Schließlich muss die Verteilung jeweils dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem AGG entsprechen, wenn Sie z. B. nur ausgewählten Mitarbeitern oder Abteilungen das jeweilige Benefit gewähren wollen.

Schließlich wissen wir in der Zwischenzeit alle, dass die Pandemie mit allen ihren Auswirkungen das Arbeitsleben der Beschäftigten verändert hat. Der Stellenwert im Leben wurde neu überdacht und in diesem Zusammenhang haben insbesondere flexible Arbeitszeitmodelle und die Arbeit aus dem Homeoffice an Bedeutung gewonnen.

Benefits steigern in aller Regel die Arbeitgeberattraktivität und können die Betriebstreue im Unternehmen erhöhen. Selbstverständlich sollte ohnehin eine positive, unterstützende und wertschätzende Arbeitskultur im Unternehmen etabliert sein. Regelmäßige authentische Wertschätzung kann einen regelrechten positiven Dominoeffekt im Unternehmen auslösen. Benefits können schnell eingeführt werden und zeigen unmittelbar einen positiven Effekt. So wird die Fluktuation reduziert, es müssen keine teuren Bewerbungsprozesse und Neubesetzungen durchgeführt werden und schließlich machen zufriedene und wertgeschätzte Mitarbeiter Werbung für den Arbeitgeber.

Wenn Sie sich nun überlegen sollten, Corporate-Benefits anzubieten und unsere Unterstützung benötigen, stehen wir hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sophia Schmid
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht


Inhalt:

  1. Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig
  2. Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
  3. Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei
  4. Grundstücksteilung: Besteuerung eines Gartengrundstücksteils als privates
    Veräußerungsgeschäft
  5. Besteuerung eines Promotionsstipendiums
  6. Umsatzsteuer bei unentgeltlicher Abgabe von Wärme aus Biogasanlage
  7. Pkw-Leasing an Ehegatten: Vorsteuerabzug und private Verwendung beim
    sog. Vorschaltmodell
  8. Ermäßigte Umsatzsteuer in Restaurants soll bleiben
  9. Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
  10. Studierende können Energiepreispauschale beantragen
  11. Deutschland riskiert seine steuerliche Standortattraktivität
  12. Energetisches Bauen und Sanieren
  13. Mietsicherheit in Aktien investiert – Mieter hat Anspruch auf Herausgabe
    der Aktien
  14. Termine Steuern / Sozialversicherung

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