Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,
das Thema Bürokratieabbau war während des Wahlkampfs der letzten Wochen stets in den Medien und den Versprechen der Politiker präsent. Auch wir machen in unserem Berufsalltag oft leidvolle Erfahrungen mit Bürokratie und deren manchmal seltsamen Blüten. Dennoch sind kleine Schritte in die richtige Richtung erkennbar, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege:
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV ist eine kürzere Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Buchungsbelege) verabschiedet worden – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Änderung gilt für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war. Allerdings ist zu beachten, dass für bestimmte Unterlagen wie Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie hierzu erforderliche Arbeits-anweisungen und sonstige Organisationsunterlagen keine Änderung im HGB vorgesehen ist. Diese Unterlagen sind daher unverändert zehn Jahre aufzubewahren!
Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen wirkt sich die Gesetzesänderung dennoch auch bei der Höhe des Wertansatzes für Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen wertmindernd aus.
Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z. B. Steuerbescheiden:
Für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid kommt es u.a. auf dessen fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Hierfür ist wiederum das Datum der Bekanntgabe des Bescheides wesentlich und somit insbesondere dessen Aufgabe zur Post. Bislang galt eine 3-Tages-Vermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die Regelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten von 3 Tagen auf 4 Tage angepasst. Fällt das Ende der neuen 4-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf – so wie auch bisher schon – auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Sollten Sie unsicher bei der Berechnung von Fristen sein, stehen wir gerne hilfreich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Bisch
Steuerberaterin
Inhalt:
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- 2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig
- Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
- Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig
- Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnliche Belastungen
- Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
- Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
- Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn
- Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht
- Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
- Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
- Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz
- Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt
- Termine Steuern / Sozialversicherung März / April 2025
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