Monatsinformation / April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
  
in den letzten Tagen ist Unmut darüber entstanden, dass die Mineralölkonzerne die drastischen Preiserhöhungen bei Rohöl kurzfristig und ebenso drastisch an die Kunden weitergegeben haben. Die zuletzt sinkenden Rohölpreise sind dagegen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung an den Tankstellen angekommen. Die hohen Kraftstoffpreise haben nunmehr auch Bundeswirtschaftsminister Habeck dazu veranlasst, das Bundeskartellamt anzuweisen, diese Preisentwicklung unter die Lupe zu nehmen.
 
Dabei hat auch der Fiskus erhebliche Probleme, „Preissenkungen“ an seine „Kunden“ weiterzugeben. Bereits im Jahr 1990 wurde die sogenannte Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat und somit 6 % p.a. eingeführt. Danach sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu verzinsen, um Zinsvorteile auszugleichen. Obwohl auch Steuererstattungen verzinst werden, gibt es einen erheblichen Zinsüberhang zugunsten des Fiskus. Die Verzinsung beginnt im Normalfall 15 Monate nach Entstehung der Steuer.
 
Bei Einführung der Vollverzinsung im Jahr 1990 gab es noch den Diskontsatz der Bundesbank, der damals 6 % p.a. betrug. Der Diskontsatz wurde durch den Basiszinssatz gemäß BGB ersetzt, der im Jahr 2008 noch mehr als 3 % p.a. betrug. Im Jahr 2013 wurde der Basiszinssatz erstmals negativ und sank bis zum 01.01.2015 auf -0,83 % p.a. Seit dem 01.07.2016 beträgt der Zinssatz unverändert -0,88 % p.a.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat, quasi als Kartellbehörde des Fiskus, mit Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass der feste Zinssatz von 0,5 % monatlich jedenfalls seit 2014 hätte angepasst werden müssen. Der Zinssatz darf aber bis zum 31.12.2018 weiter angewandt werden. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung der Vollverzinsung für Zeiträume ab 01.01.2019 treffen.
 
Seit dem 22.02.2022 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung vor. Dieser sieht ab dem 01.01.2019 einen Zinssatz von 0,15 % für den Monat und somit 1,8 % p.a. vor. Die Angemessenheit des Zinssatzes ist alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1. Januar 2026. Für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bleibt der Zinssatz unverändert bei 0,5 % im Monat.
 
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Mit freundlichen Grüßen
  
Günter Mederer
Rechtsanwalt

Inhalt:

  • Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück
  • Dienstreisekosten steuerlich geltend machen
  • Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerblichen Einkünften führen
  • Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
  • Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
  • Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen
  • Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
  • Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken
  • Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer
  • Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge
  • Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts
  • Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

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