Mandanten-News / März 2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,

sitzen Sie auch gerade im Homeoffice, während Sie unseren Newsletter lesen?

Sicher interessiert Sie dann folgende Information zur neuen Abzugsfähigkeit von Kosten hierfür im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung:

Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar, es sein denn, es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung; in diesem Fall ist ein Abzug bis zu 1.250 EUR möglich.

Ein Abzug sämtlicher Kosten in unbeschränkter Höhe ist nur dann zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.

Eine weitere unabdingbare Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass es sich bei dem häus­lichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, den der Steuerpflichtige nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt.

Während der Corona-Pandemie müssen nun viele Menschen ihren Arbeitsplatz in ihre Wohnungen verlegen. Oft genug liegen dabei die strengen Vorgaben für ein häusliches Arbeitszimmer aber nicht vor, da der Schreibtisch an einer Wand im Schlafzimmer steht oder es sich gar um den Esstisch in der Küche handelt. Als Ausgleich für im Homeoffice zusätzlich entstehende Kosten wurde für die Jahre 2020 und 2021 eine Pauschale für das Homeoffice eingeführt:  Hat der Steuerpflichtige kein häusliches Arbeitszimmer im oben genannten Sinn, kann er 5 EUR für jeden Kalendertag steuerlich geltend machen, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Insgesamt sind jedoch nicht mehr als 600 EUR pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass für die Tage, die Sie im Homeoffice arbeiten, keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben werden dürfen und dass die Pauschale für das Homeoffice nicht zusätzlich zum allgemeinen Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (1.000 EUR) angesetzt werden kann. Die Pauschale wirkt sich somit nur aus, soweit weitere Kosten vorhanden sind, mit denen insgesamt die 1.000 EUR übertroffen werden.

Wenn Sie also unsicher sind, ob sich die Geltendmachung für Sie lohnt, wenden Sie sich gerne für eine Beratung an uns.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Bisch
Steuerberaterin

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