Mandanten-News / Juli 2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,

die Koalitionsvereinbarung 2018 sah unter anderem eine Verschärfung des Befristungsrechtes im Arbeitsrecht vor. Nun hat das BMAS am 14.04.2021 einen Referentenentwurf zur Reform befristeter Arbeitsverträge vorgelegt. Auch wenn wir nicht mehr davon ausgehen, dass der Gesetzesvorschlag noch in dieser Legislaturperiode im Bundesgesetzblatt veröffentlich wird, möchten wir Ihnen in aller Kürze die wesentlichen Änderungen nicht vorenthalten:

•​  Die Befristung des Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wird nunmehr gekürzt auf max. 18 Monate (bisher: 24 Monate !!) und soll bis zu dieser Gesamtdauer nur einmal verlängerbar (bisher: 3x verlängerbar!! ) sein.

•​ Neu ist, dass in Abweichung von der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung nunmehr Regelungen im Tarifvertrag möglich sind, die eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von 54 Monaten vorsehen.

•​ Für Mitarbeiter, die bei demselben Arbeitgeber vorher als Leiharbeitnehmer beschäftigt waren, ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auf eine Höchstdauer von 5 Jahren begrenzt.

•​ Es soll eine Obergrenze für sachgrundlose Befristungen in Unternehmen mit mehr als 75 Arbeitnehmern eingeführt werden. So dürfen künftig nicht mehr als 2,5 % der Arbeitnehmer aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes beschäftigt sein.

•​ Auch Kettenbefristungen (= zwischen den Arbeitsvertragsparteien werden nacheinander mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart bzw. verlängert) werden erschwert. Es gilt nun eine Höchstdauer von 5 Jahren. Ansonsten sei die Befristung eines Arbeitsvertrages aus sachlichem Grund nicht mehr zulässig. Vorbeschäftigungszeiten des betreffenden  Arbeitnehmers – auch solche als Leiharbeitnehmer – werden auf die Höchstdauer angerechnet.

•​ Schließlich soll es erforderlich werden, dass im schriftlichen Arbeitsvertrag die Rechtsgrundlage des Teilzeitbefristungsgesetzes im Detail zitiert wird. Das war bislang nicht erforderlich. Fehlt künftig diese Gesetzesangabe im Arbeitsvertrag, soll die Befristung nicht auf eine dieser Rechtsgrundlagen gestützt werden können.

Letztlich bleibt abzuwarten, ob im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen in den Referentenentwurf eingearbeitet werden. Fest steht jetzt schon, dass es schwieriger wird, den Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, der lediglich vorübergehender Natur ist, zu decken. Aus unserer Sicht werden zudem neue strittige Themen geschaffen, die die Befristung von Arbeitsverhältnissen und damit einen flexiblen Arbeitseinsatz zusätzlich erschweren werden. Dies scheint auch die politische Strategie zu sein.

Die Unternehmen können bei unsicherer wirtschaftlicher Entwicklung auf Alternativen wie Dienstleistungs-, Werkverträge oder Überstunden durch die vorhandene Belegschaft zurückgreifen. Allerdings birgt der Werkvertrag vor dem Hintergrund einer sogenannten verdeckten Arbeitnehmerüberlassung oder der Scheinselbstständigkeit durchaus auch Risiken.

Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise und verbleiben einstweilen mit freundlichen Grüßen

Sophia Schmid
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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