Monatsinformation / März 2026

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,

die Auswirkungen der anhaltenden wirtschaftlichen Stagnation verändern auch unsere tägliche Arbeit als Rechtsanwälte und Steuerberater. Durch die zunehmende Zahl von Unternehmensinsolvenzen steigt die Zahl der Verfahren, die Insolvenzanfechtungen und Fragen der Geschäftsleiterhaftung betreffen.
 
Das Insolvenzanfechtungsrecht ist m.E. eines der problematischsten Gesetze, das je in Paragraphenform gegossen wurde. So sehen sich in den letzten Jahren zunehmend auch Geschäftsführer von Krisenunternehmen Haftungsklagen ausgesetzt, mit denen sie für Insolvenzschäden in Anspruch genommen werden. Hier hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren weiterentwickelt und die Gerichte haben die Regeln für die persönliche Haftung des Geschäftsführers teils erheblich nachgeschärft.
 
Als Anwalt, der Geschäftsführer in der Krise und bei der Abwehr von Haftungsansprüchen vertritt, musste ich schon mehr als einmal in ungläubige Augen blicken: „Wollte ich als Geschäftsführer das alles im Blick behalten, könnte ich meine Arbeit nicht mehr machen“, so lautet dann häufig der Tenor. In diesem Stadium geht es für den Anwalt dann meist nur noch darum, dass der Mandant mit einem blauen Auge davonkommt, also letztlich um Schadensbegrenzung.
 
Exogene Schocks, die sich auf das Geschäft niederschlagen können, sind unvermeidlich. Vermeidbar sind aber in aller Regel die daraus resultierenden Folgen, jedenfalls soweit es die persönliche Haftung des Geschäftsleiters betrifft: Hier kann rechtzeitig eingeholter Rat entscheidend dazu beitragen, die Klippen zu umschiffen.
 
Übrigens: Auch das Risiko der Insolvenzanfechtung bei Kundeninsolvenzen ist in den meisten Fällen beherrschbar. Voraussetzung ist ein aktives Forderungsmanagement, das die Anfechtungstatbestande im Blick hat.
 
Sie haben Fragen hierzu? Fragen Sie uns gerne!

Mit freundlichen Grüßen 
 
Matthias Braun
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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