Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
gegen Ende der Legislaturperiode zeigt die große Koalition neben allen Coronamaßnahmen nochmals erhöhte gesetzgeberische Aktivität. Mit einem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes (KöMoG) sollen einige Dinge für das Steuerrecht der GmbHs und AGs repariert werden. Viel wichtiger bei diesem Gesetz ist die Einführung einer Option für Personengesellschaften (OHGs, KGs, Partnerschaftsgesellschaften), zur Besteuerung mit der Körperschaftsteuer zu optieren (sogenannte Check-the-Box-Regel – gibt es z.B. schon lange in den USA). Mit der Option würde eine Personengesellschaft insgesamt behandelt wie eine Kapitalgesellschaft – mitarbeitende Gesellschafter beziehen dann z.B. plötzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anstelle eines Vorabgewinns. Dies ist nur eine von vielen denkbaren Folgen – Neues gilt dann z.B. auch für Vermietung von Gegenständen an die eigene Personengesellschaft oder für die Gewährung von Darlehen.
Nicht angetastet werden soll die bisherige Möglichkeit, in der Personengesellschaft Gewinne steuerbegünstigt zu thesaurieren. Beide Modelle würden dann theoretisch nebeneinander laufen.
Wenn man sich die Dinge in diesem Modell etwas näher überlegt, tauchen sehr viele offene Fragen auf. Was passiert mit heutigem Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft, wenn diese (rein steuerlich) zur Kapitalgesellschaft wird? Bei der Vermietung oder Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einen Mehrheitsgesellschafter wäre das kein großes Problem, dann entstünde einfach eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Bei nichtwesentlichen Betriebsgrundlagen oder bei Vermietung durch nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter könnte es jedoch bei Ausübung der Option zu steuerlichen Entstrickungen des Sonderbetriebsvermögens (mit allen steuerlichen Konsequenzen) kommen.
Letztlich gibt es das Thema Sonderbetriebsvermögen vor allem wegen der Gewerbesteuer. Gäbe es die Gewerbesteuer nicht, wäre unser Steuerrecht viel einfacher – das sieht man besonders schmerzhaft wieder hier an diesem Gesetzesentwurf. Warten wir einmal ab, wie es konkret kommt – der jetzige Entwurf wurde allerdings bereits durch das Kabinett verabschiedet. Es ist mit einem Inkrafttreten zum 1.1.2022 zu rechnen. Das bedeutet, dass Sie, falls Sie eine solche Möglichkeit nutzen wollen, noch im Jahr 2021 eine entsprechende Option aussprechen müssen. Bei Fragen zu diesem oder auch anderen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Horst Schaffer
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