Monatsinformation / Juli 2025

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,

der Sommer hat Einzug gehalten und uns hält die steuerliche Rechtsprechung weiter auf Trab. Ich möchte Sie auf zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs hinweisen, die für manche von Ihnen sehr relevant sein können.

Das eine Urteil betrifft Eltern, die ein entgeltlich erworbenes Grundstück innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG ihrer Tochter geschenkt haben. Das Verschenken einer Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist würde zunächst keine Ertragsteuer auslösen (Völlig unabhängig davon sind natürlich die schenkungsteuerlichen Regelungen bezüglich Freibeträge etc. zu beachten).
Hier war der Fall aber so, dass die Immobilie z.T. noch fremdfinanziert war und die Eltern der Tochter die Immobilie unter Übernahme der Schulden geschenkt haben, sodass die Eltern bei der Bank schuldenfrei wurden. In diesem Fall unterstellt der BFH, dass die Tochter bei der Bank quasi selbst ein neues Darlehen aufgenommen hat und ihren Eltern anteilig einen Kaufpreis gezahlt hat, mit dem die Eltern dann ihre eigene Bankverbindlichkeit tilgen konnten. In Höhe der übernommenen Schuld haben damit die Eltern der Tochter das Grundstück nicht unentgeltlich übertragen, sondern verkauft. Und dieser Verkauf ist dann mit dem Verkehrswert des Grundstücks (gegebenenfalls über Gutachter zu ermitteln) aufzuteilen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Beim entgeltlichen Teil wird der Betrag der übernommenen Schuld mit den anteiligen Anschaffungskosten verglichen und die Differenz ist einkommensteuerpflichtiger Spekulationsgewinn.

Dann könnte man ja auf die Idee kommen, der Tochter das – fremd vermietete – Grundstück zu schenken und die Schuld zu behalten. Würde man das insgesamt machen, wird die andere Entscheidung des BFH offenkundig: Ist die Einkunftsquelle weg und man behält aber die Schulden, sind die Zinsen für diese Schulden bei der Ertragsteuer nicht mehr abzugsfähig. Einzige Ausnahme: Man hat fremd verkauft und der Veräußerungserlös hat nicht ausgereicht, um die Schulden zu tilgen.
Die gleiche Überlegung gilt auch, wenn der Tochter bei einer Immobilie, die z.B. noch zu 40 % des Verkehrswerts verschuldet ist, nur ein Bruchteil von 60 % geschenkt wird. Wenn die Eltern 40 % und die ganzen Schulden behalten, sind dann die Schulden auch dann nur noch zu 40 % abzugsfähig und nicht mehr insgesamt. Hierauf ist bei Überlegungen für Schenkungen in der Familie, insbesondere zur Nutzung von Freibeträgen gegenüber Kindern alle 10 Jahre wieder zu achten!

Ja, so ist das deutsche Steuerrecht. Lassen Sie sich beraten!


Mit freundlichen Grüßen
 
Dr. Horst Schaffer
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Inhalt:

  • Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
  • Neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
  • Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage
  • Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Preisaufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten
  • Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum
  • Gewerblicher Grundstückshandel: Ausnahme bei erweiterter Kürzung von Drei-Objekt-Grenze
  • Ablauf des Zwangsgelderverfahrens für verspätete Steuererklärungen
  • Anhängige Musterverfahren: Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
  • Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
  • „Wassercent“: Wasserverbrauchssteuer rechtlich nicht zu beanstanden
  • Termine Steuern / Sozialversicherung

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