Monatsinformation August 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten, 

die Ferienzeit naht und vielleicht möchten Ihre Kinder neben ein paar Wochen Ferien auch bereits ihr erstes Geld in Ferienjobs verdienen oder Sie als Unternehmer / Unternehmerin möchten während der Urlaubszeit Ihrer Mitarbeiter zur Unterstützung Schüler oder Studierende beschäftigen. Dabei gilt es einige Punkte zu beachten:

Schüler

Die Beschäftigung von Kindern bis einschließlich 12 Jahren ist nicht erlaubt. Ab dem Alter von 13 Jahren dürfen Kinder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bis zu zwei Stunden täglich arbeiten. Im Alter von 13 bis 15 Jahren sind aber nur ganz bestimmte Tätigkeiten erlaubt, die in der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausdrücklich genannt werden. Dazu zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Betreuung von Kindern oder Nachhilfeunterricht. Für klassische Ferienjobs kommen daher 13- und 14-jährige nicht in Betracht.

Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht, was in der Regel nach dem Absolvieren von 9 Schuljahren der Fall ist. Allerdings dürfen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zustimmung der Eltern für maximal 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.

Hinweis an dieser Stelle: Holen Sie die Erlaubnis der Eltern schriftlich ein, lassen Sie sich eine Kopie des Ausweises des Schülers geben und legen Sie Dauer, Art und Vergütung schriftlich fest

Immatrikulierte Studierende

Studierende, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich nahezu sozialversicherungsfrei. Während des laufenden Studiums sind Studierende als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) sind Studierende als Beschäftigte ebenfalls komplett von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen in beiden Fällen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung kurzfristig oder geringfügig entlohnt ist (bei der geringfügigen Beschäftigung muss der/die Studierende ausdrücklich auf die Rentenversicherungspflicht verzichten).

Minijob / kurzfristige Beschäftigung

Ferienjobs, die ausschließlich während der Ferien, z.B. in den Sommermonaten Juli und August ausgeübt werden, stellen im Regelfall eine sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung dar, da die Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen müssen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Voraussetzung ist allerdings, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 538 € / Monat) vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern i.d.R. aus.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Bisch
Steuerberaterin

Inhalt:

  1. Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig
  2. “Wasch-Service”-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
  3. Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im
    überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein
  4. Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen, die nicht allen Arbeitnehmern offenstehen
  5. Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
  6. Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das
    Gesellschaftsverhältnis
  7. Zweites Jahressteuergesetz 2024 – Referentenentwurf
  8. Neuerungen beim Elterngeld
  9. Neuregelungen für den Kleinunternehmer
  10. Die E-Rechnung kommt
  11. Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar
  12. Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 Prozent
  13. Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2025 bei 5 Prozent
  14. Termine Steuern / Sozialversicherung

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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