Monatsinformation / April 2025

Liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,
 
ein absolutes Dauerthema in unserem Team Erbrecht und Erbschaftsteuer ist die Beratung und Vertretung in Fällen des Pflichtteilsrechts. Wir beobachten hier, dass die Streitigkeiten rund um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erheblich zugenommen haben.

Erstaunlich oft stellen wir dabei fest, dass die Erblasser oft in Zusammenwirken mit dem von ihnen ausersehenen Erben einen erheblichen Aufwand betreiben, um Pflichtteilsansprüche der (weiteren) Kinder zu minimieren.

Die Motivationslage hierfür ist unterschiedlich. In manchen Fällen ist das Ziel, schwer teilbare Vermögenswerte zusammenzuhalten, etwa „das Familienunternehmen“ oder ein landwirtschaftliches Anwesen; in anderen Fällen soll zumindest einem Kind ermöglicht werden, das Elternhaus zu wirtschaftlich tragfähigen Konditionen zu übernehmen. Oft genug speist sich die Motivationslage aber auch daraus, einzelne unliebsame Kinder für ihr Fehlverhalten zu bestrafen.

So unterschiedlich die Motivationslage, so unterschiedlich auch die Qualität der gewählten Gestaltungen. Oft genug bemerken wir, nachdem der Erbfall eingetreten ist, dass die vermeintlich pflichtteilsminimierende Gestaltung letztlich nur einen untauglichen Versuch darstellt. Erstaunlich oft stellen wir dabei auch fest, dass Regelungen zur Pflichtteilsanrechnung oder zum Pflichtteilsverzicht in notariellen Urkunden unwirksam oder in ihrer Wirksamkeit zumindest zweifelhaft sind. Nicht selten fehlen in den entsprechenden Urkunden insbesondere Klauseln zur Abgeltung (auch) der Pflichtteilsergänzungsansprüche. Daher gilt in fast allen Fällen mit Pflichtteilsbezug für den Berechtigten: Ein bisschen was geht immer.

Wer sich also damit trägt, Pflichtteilsansprüche einzelner Berechtigter minimieren zu wollen, sollte sich hierzu umfassend beraten lassen.

Demjenigen, der sich damit trägt, die Segnungen des internationalen Privatrechts zu nutzen und durch die Wahl des Rechts eines Landes, das kein Pflichtteilsrecht kennt, missliebige Pflichtteilsansprüche abzuschneiden, sei gesagt, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2022 entschieden hat, dass das Pflichtteilsrecht zum deutschen „ordre public“ gehört, d.h., dass in allen Fällen, in denen ein hinreichender Bezug zu Deutschland besteht, Pflichtteilsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn sie nach dem auf den Erbfall an und für sich anzuwendenden Recht gar nicht gegeben wären. Die Flucht in eine andere Rechtsordnung gelingt daher nur, wenn nicht nur der Erblasser, sondern auch das Erblasservermögen das Land verlassen.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit hilfreich zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen
 
Matthias Braun
Fachanwalt für Erbrecht

Inhalt:

  • Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden
  • Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
  • Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
  • Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften
  • Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer
  • Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe
  • E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten
  • Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen
  • Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
  • Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei „Out of Home“-Werbung
  • Termine Steuern / Sozialversicherung April /Mail 2025

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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