Betriebsveranstaltungen

Die wichtigsten Regelungen ab 01.01.2024 im Überblick

In nahezu jedem Unternehmen werden Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge oder Jubiläumsfeiern gefeiert. Diese Veranstaltungen bieten Mitarbeitern die Gelegenheit, sich in einer entspannten Atmosphäre mit Kollegen und Angestellten aus anderen Unternehmensbereichen auszutauschen. Abhängig von der Ausgestaltung solcher Betriebsfeiern können unterschiedliche steuerliche Konsequenzen entstehen.

Wenn die gesetzlichen steuerlichen Voraussetzungen eingehalten werden, bleiben diese Veranstaltungen lohnsteuer- und somit auch sozialversicherungsfrei. Zudem ist das Unternehmen berechtigt, den Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen (Eingangsrechnungen) vorzunehmen und die Kosten der Betriebsfeier vollständig als Betriebsausgaben abzusetzen. Allerdings müssen zahlreiche Voraussetzungen beachtet werden, damit neben den Veranstaltungskosten keine zusätzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Praxis zeigt, dass Betriebsveranstaltungen besonders bei den regelmäßig durchgeführten Außenprüfungen häufig zu Streitigkeiten führen.

Anfang 2024 war durch das Wachstumschancengesetz vorgesehen, den lohnsteuerlichen Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2024 von 110 Euro auf 150 Euro zu erhöhen. Bereits der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung eine Erhöhung des Höchstbetrags für Betriebsveranstaltungen in Betracht ziehen sollte. Aufgrund der angespannten Finanzlage wurde die geplante Erhöhung jedoch aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen, sodass auch ab dem 01.01.2024 weiterhin der bisherige steuerliche Freibetrag gilt.

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  • Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
  • Sozialversicherungsfreiheit von Betriebsveranstaltungen
  • Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen

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