Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
eine zurückgewonnene Freizügigkeit nach dem ersehnten Ende der Covid-19 Einschränkungen mag in einem gedämpften Licht erscheinen, wenn man an die nach dem jetzigen Diskussionsstand ab dem 1. Januar 2022 vorgesehenen Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen denkt.
Bereits bisher gilt für natürliche Personen mit einem Anteilsbesitz von mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft eine Fiktion der Veräußerung zum Verkehrswert eben dieser Geschäftsanteile, sofern der Rechteinhaber dauerhaft in das Ausland zieht oder seine Anteile an Personen verschenkt oder vererbt, die im Ausland leben. Die Folge ist eine Besteuerung etwaiger in den Geschäftsanteilen enthaltener stiller Reserven, obwohl durch den Wegzug, die Schenkung oder Vererbung keine Liquidität zufließt.
In Folge der EuGH-Rechtsprechung wird die Wegzugssteuer bislang zeitlich unbefristet zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet, wenn der Wegziehende, Schenkende oder Erblasser EU/EWR-Staatsbürger ist und er bzw. der von ihm Beschenkte oder Erbe in einem EU/EWR-Staat steuerpflichtig ist. In Nicht-EU-Fällen sieht die aktuelle Rechtslage grundsätzlich eine Verteilung der Wegzugssteuer auf maximal fünf Jahren vor.
Künftig soll die unbefristete Stundungsmöglichkeit ohne Sicherheitsleistung in den EU/EWR-Fällen entfallen. Sowohl im EU- als auch im Nicht-EU-Fall soll die Steuer sofort fällig werden und auf Antrag maximal sieben Jahre gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. Die europarechtliche Kontroverse ist damit vorprogrammiert, war doch die bisherige Privilegierung des EU-Falles Folge europarechtlicher Vorgaben.
Auch der persönliche Anwendungsbereich wird ausgedehnt. Während bisher die Wegzugsbesteuerung nur natürliche Personen trifft, die insgesamt mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, soll es nach den neuen Regeln ausreichen, dass ein Steuerpflichtiger innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Ein Wegfall der Wegzugssteuer ist grundsätzlich vorgesehen, wenn der Wegzug nur als vorübergehend und eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Die hierfür in Betracht kommende Frist soll von bisher fünf auf vorgesehen sieben Jahre ausgedehnt werden und auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden können.
Sprechen Sie uns in gegebener Lage an, um durch entsprechende Gestaltungen steuerlichen Nachteilen bei Ihrer internationalen Mobilität zu begegnen.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Mevissen
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